Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

( 133 ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
16. 
— 
23.) Accisordnung für die Stadt Leipzig, 
vom 24sten Juli 1824. 
Wag Friedrich August, von GOTTES Gnaden, König von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. fuͤgen zu wissen, daß, nachdem die in der, unterm 12ten Juni 
dieses Jahres ergangenen, allgemeinen General-Accis--Ordnung enthaltenen Vorschriften auf 
die Stadt teipzig, wegen der dem dasigen Handel ertheilten, besondern Befreiungen, auch 
sonst, nicht allenehalben Anwendung leiden, Wir Uns bewogen gefunden haben, eine 
besondere 
  
General- Accis-Ordnung für die Srade teipzig, 
unter Aufhebung der ebenfalls für die Stadt telpzig uncerm isten Juli 1705 ergange- 
nen General-Accis-Ordnung, andurch zu erlassen; wollen und befehlen auch, daß solche 
von dem unten gesehten Zeitpunkte an gebührend befolger, und sich biernach geacheec werde. 
G. 1. 
Die in dem 1sten und Zten F. der allgemeinen General-Accis-Ordnung ausgespro-Verbindung der 
chene Verelnigung der tandaccise von inländischen Waaren, der General-Consumtion= Landaccise und 
Acceise und des Mahlgroschens in eine einzige Abgabe, unter dem Namen der General- ded „Mlare 
accise, findet auch in der Seade teipzig Srare. · 
Generalaccise. 
5.2. 
Diese vereinigte Generalaccise wird in Leipzig erhoben: Gegenstaͤnde der 
A.) von den der Generalaccise unterworfenen Gegenständen, welche zum Verbrauche Aceiserhebung. 
der Scadc in selbige eingebracht werden; (Eingangsaccisfe) 
O.) vom Gewerbe in der Seade; (Gewerbeaccise) 
Gesetzsammlung 1824. (27, 
-
	        
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