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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
16.
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23.) Accisordnung für die Stadt Leipzig,
vom 24sten Juli 1824.
Wag Friedrich August, von GOTTES Gnaden, König von
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. fuͤgen zu wissen, daß, nachdem die in der, unterm 12ten Juni
dieses Jahres ergangenen, allgemeinen General-Accis--Ordnung enthaltenen Vorschriften auf
die Stadt teipzig, wegen der dem dasigen Handel ertheilten, besondern Befreiungen, auch
sonst, nicht allenehalben Anwendung leiden, Wir Uns bewogen gefunden haben, eine
besondere
General- Accis-Ordnung für die Srade teipzig,
unter Aufhebung der ebenfalls für die Stadt telpzig uncerm isten Juli 1705 ergange-
nen General-Accis-Ordnung, andurch zu erlassen; wollen und befehlen auch, daß solche
von dem unten gesehten Zeitpunkte an gebührend befolger, und sich biernach geacheec werde.
G. 1.
Die in dem 1sten und Zten F. der allgemeinen General-Accis-Ordnung ausgespro-Verbindung der
chene Verelnigung der tandaccise von inländischen Waaren, der General-Consumtion= Landaccise und
Acceise und des Mahlgroschens in eine einzige Abgabe, unter dem Namen der General- ded „Mlare
accise, findet auch in der Seade teipzig Srare. ·
Generalaccise.
5.2.
Diese vereinigte Generalaccise wird in Leipzig erhoben: Gegenstaͤnde der
A.) von den der Generalaccise unterworfenen Gegenständen, welche zum Verbrauche Aceiserhebung.
der Scadc in selbige eingebracht werden; (Eingangsaccisfe)
O.) vom Gewerbe in der Seade; (Gewerbeaccise)
Gesetzsammlung 1824. (27,
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