Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

( 171 ) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Nach Accis-· 
Benennung der Gegenstände. Thaler, Centner, bgabe. 
Stuck 2c. chlr. gr. pe 
.......— ........--— 
Bucheckern, Eicheln, Pfirsich= und Pflaumenkerne, ben Scheffle.—+— 6 
Strocoh böhre Unterschied, . .. vom Schock. . — 2— 
T. 
Thon .... 2 — vvom Fuder zu 10 
Centnen- 3— 
V. 
; · Fleischwerk, Schlachtaccise. 
Vieh, - " - 
A. vom Eingang in die Stadt. 
Von geschlachtetem Fleisch und Fleischwerk, ge- 
raͤuchert oder gruͤn, 
  
  
inlaͤndisches. vdom Pfund. . 1 
ausländisches vouom Pfund *i 2 
3.) Vom Bank- und Hausschlachten, 
ohne Unterschied von 1 Mund — 1 
hieruͤber 
von der Rindshaut vuvoon 1 Stüchk — 1 3 
von allen andern Häuten und Fellen, von 1 Stäüüä——1 
vom Talge... . . lvom Centor— 2— 
« bon4Pfunden.«-—1 
  
  
Anmerkung. 
1.) Die Schlachtaccise ist zu gleicher Zeit mit der 
Fleischsteuer zu entrichten. J 
2.) Eine Ermaͤßigung der obigen Accisabgabe bis 
zur Hälfte, kann nur eintreten, insofern durch 
obrigkeitliches Zeugniß sofort glaubhaft erwiesen 1 
ist, daß durch Erkrankung oder sonstige Un- 
glücksfälle des Viehes, das Nothschlachten 
nicht zu umgehen gewesen. 
5.) Die Fleischer haben wegen ihrer eignen Consum- 
tion keine Befreiung von der Schlachtaccif. 
  
  
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.