Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(124 ) 
25.) Bekanntmachung, 
den Tilgungsfonds der neuen 4 procentigen ständischen Anleihe betreffend, 
vom 27’ sten Juli 1824, 
D. von den Ständen der alten Erblande des Königreichs Sachsen, durch das unterm 
3ZuUsten März 1821 erlassene Avertissement, angekündigte Tilgung der § procentigen 
Landesschulden, an 
6,700,000 Rthle. — — 
ist in der Maße erfolgt, daß 
550,650 Rehllr. — — 
baar zurückgezahle worden sind, dagegen die Inhaber der übrigen 
6,143,350 Rehlr. — — 
von dem ihnen nachgelassenen Uibertricte in die 4 procentige Anleihe, dem 5ten und 10ten 
6. des gedachten Avertissements gemäs, Gebrauch gemacht haben, 
56,650 Rehllr. — — 
aber durch das Handlungshaus Frege et Comp. in 4 proceneigen ständischen Obli- 
gationen debitirt worden sind, so daß der Betrag der jehigen 4 procemigen ständischen 
Obligacionen die Summe von 
6,200,000 Rthlr. — — 
ausmacht. Da nun im ?ten g. des gedachten Avertissements den Landesglaͤubigern die 
Zusicherung ertheilt worden ist, daß, nach gänzlicher Tilgung der gedachten 5 procentigen 
Schulden, ein Tilgungsfonds von wenigstens 1 Procent für die neue 4 procentige Anleihe 
gebildet und über dessen Verwendung bei der gegenwärtigen tandesversammlung nähere 
Bestimmung getroffen werden solle; so sehen demnach die Stände der alten Erblande des 
Königreichs Sachsen die Summe von 
62,000 Rehtr. — — 
aus den bereltesten und sichersten Steuereinkünften, als das gedachee Mioimun, derma- 
len andurch fest, welches jährlich zur Ausloosung der 4 procentigen Anleihe, bis zu 
vollständiger Tilgung derselben, sortlaufend als werbender Tilgungsfonds dergeskalt angewen- 
det werden soll, daß jede Oster= und Michaelmesse die Summe von wenigstens
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.