Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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ein Thaler 12 gl. — vom Faße Weißbier, 
ein Thaler 16 gl. — vom Faße Doppelbier, 
jedesmal vor dem Uncerzünden, zu encrichten. 
2. 
Bei den Ritcergurs= und übrigen tandbrauereien wird die Bier-Trank-Slteuer, auch 
während der neuen Bewilligung, durch Fixa, welche in der Regel auf den Grund der 
zeieher enkrichteten Malzsteuern regulire werden, jedoch nach Verfluß eines dreijährigen 
Zeitraums revidirt werden sollen, erhoben. 
Da die Erörterungen über die einzelnen, Hierbei einschlagenden Punkte noch nicht voll- 
ständig beendige sind, so beholren Wir Uns vor, die dießfallsigen nähern Bestimmung- 
en in einem besondern Ausschreiben des nächsten bekanne zu machen. Auch wird den 
Besitzern der Ritterguts= und sonstigen kandbrauereien der Beccag des, vom 1 sten Occo- 
ber des beurigen Jahres an, von ihnen abzuführenden neuen Fixi, welcher dermalen bei 
Unserm Ober-Steuer-Collegio ausgeworfen wird, durch die betreffenden Einnahmebehor- 
den, zu seiner Zeie eröffnet werden. 
3. 
In Ansehung der Malzsteuer, welche neben den Bier-Trank. Steuer-Fixis fortbe- 
steht, ba# es zwar dabei, daß jeder Scheffel Gerstenmalz mic sechs Pfennigen 
versteuert wird, sein Bewenden; dagegen ist, vom 1 ten October dieses Jahres an, von 
jedem Scheffel Weienmalz neun Pfennige an Malzsteuer zu erlegen. 
4. 
Den Seäbeen bleibe ferner nachgelassen, um Firation ihrer Bier-Trank= S#euer bei 
Unserm Ober-Steuer-Collegio anzusuchen. 
5. 
Die Tranksteuer von ausländischem Wein, Bier, Brannewein und 
Weinessig wird, in Gemäßheic des, in Verfolg der am vorletzten tandtage mit den 
getreuen Ständen gepflogenen Vernehmung, nunmehr publicirten Mandats vom 1 2cen 
Juni dieses Jahres, vom nächstkommenden 1sten October an, zugleich mic der Grenz- 
accise von ausländischen Waaren, erhoben, und über den Ererog derselben zwischen Un-
	        
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