Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(195) 
33.) Verordnung der Landesregierung, 
die Abkuͤrzung der zu Erlassung von Edictalien, wegen verloren gegangener 
Staatspapiere, erforderlichen Verjaͤhrungszeit betreffend, 
vom Gten October 1824. 
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. . 4c. 
Liebe getreue. Durch den, in der zweiten Fortsetzung des Codicis Augusteĩ in der 
zweiten Abtheilung Seite 901. ersichtlichen Befehl vom 25sten Juli 1777. ist in An- 
sehung der landschaftlichen Obligationen, Toupons und Zinsleisten, und der zur Zins- 
erbebung angemeldeten alten, auf Briefeinhaber laurcuden Steuerscheine, welche ihren 
Besibern abhanden gekommen sind, ohne daß die erfolgte Vernichtung derfelben auch nur 
semiplene Hätte bewiesen werden können, angeordnet worden: daß vor Erlossung der zur 
Präclusion erwaniger Ansprüche an die verlornen Staatspapiere aaserderlichen Edictalien 
die Präscriprionszeit abzuwarten sei, und es ist diese Verjährungszeie bisbher bei den 
Capiktalsdocumenten zu 31 Jahren, 6 Wochen und 3 Tagen, bei den Zinsdocumenten 
zu 5 Jahren, nach Maßgabe der in der ständischen Declaration vom 10ten October 
1765. für die Verjährung fälliger Copirals= und Zinszahlungen bestimmcen Fristen, 
angenommen worden. 
Hierbei bewender es auch ferner in Ansehung der Zinsdocumente. 
Was aber die Capitalsverschreibungen anlangt, da finden Wir es unbedenklich und 
zu Erleichterung der Staa#egläubiger, denen dergleichen Decumente verloren gehen, für 
dienlich, daß die zu Eröffaung bes Sdictalverfahrens nach obigen Bestimmungen erfor- 
derliche Verjährungszeit von jetzt an auf zehn Jahre, wie Wir, nach vernommenem Bei- 
rache Unserer gekreuen Stände, andurch verordnen, beschränke werde. 
Diese Verjährung sindee bei allen Verlusten Statt, in deren Folge ein neuer Inhader 
des Documentes nicht bekannt ist, und ist dann für erfüllt zu achten, wenn, von dem 
Verluste des Documentes an gerechnet, oder, sofern die Zelc des WVerlustes nicht zu be- 
scheinigen ist, von der Anmeldung des Verlustes an, zehn Jahre verflossen sind, binnen 
welcher sich, bei bereits zahlbaren Capikalien, zu Erhebung des Hauptstammes, bei den 
zur Zeic des Verlustes noch nicht fälligen Capitalien aber, zur Erhebung der Zinsen, 
außer dem die Edickalladbung suchenden Interessenten, Niemand gemeldet har. 
Bei den verlornen Documenten der letztern Art komme miehin auf die erst später ein- 
tretende Verfallzeie des Capitals, im Bezug auf die Berechnung der Verjährungszeit, 
nichts an, und die während der le-zcern erfolgende Ausloosung eines solchen Documences 
unterbricht den tauf derselben niche.
	        
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