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Gesetsammlung
n
24.
37.) Generalverordnung,
den Steuererlaß wegen des durch Frostschaden veranlaßten Weinmißwachses
betreffend,
vom 15ten December 1824.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 4c.
Liebe getreue. In dem von Uns unterm 24sten September 1821 bekanne gemach-
cen neuen Steuer-Begnadigungs-Regulative ist §. 20. den Besitzern besonders cacast-
rirter, nicht zu einem geschlossenen Gute gehöriger Weinberge nur alsdann, wenn zwei
Driteheile der sämmtlichen Weinstöcke durch Hagelschlag oder anhaltende Regengüsse in
der Maße beschädiget worden sind, doß sie in dem Jahre, in welchem sich die Calaml=
tät ereignet hat, keinen Erckag gewähren können, eine einjährige Befreiung an den auf
der becroffenen Besiung haftenden Schock- und Quatember-Sceuern zugesichere, solche
auch durch die an demsilben Tage erlassene besondere Generaloerordnung 6H. 1. auf die
von dergleichen Weinbergen zu entrichtenden Cavalerie. Verpflegungs-Gelder mie erstrecke
worden. "6
Wir finden Uns jedoch, auf die von mehrern Weinbergsbesicern bei Uns angebrach-
cen Gesuche, um Ausdehnung dieser Begnadigung auf den durch Frost und andre ungün-
Gesetzsammlung 1824. (37 )