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vegenderzubesorgendenfpäternWiedereinlangungderActenbeiderUnterinstaiiz,un-
moͤglich gemacht, oder doch bedeutend erschwert werden wuͤrde.
. 3.
Ist in dem in der Appellationinstanz gesprochenen Urthel über den Anfang der
Beweisfrist niches erkannt; so gehet diese Frist von der Zeit an, wenn das gedachte
Erkenntniß in Rechtskrafe übergegangen ist.
II.
Uiber Compromisse auf Verlängerung der Nothfristen, oder auf
Sistirung des Processes während derselben.
. 4.
Compromisse, wodurch die Parkheien Nothfristen verlängern, oder, während des
hlaufes solcher Fristen, den Proceß sistiren, sind für gültig und was, dem entgegen, zeither
gesehlich verordnet gewesen, ist für aufgehoben zu achten.
G. 5.
Nur in Ansehung der, zu Einwendung eines Rechtsmittels, geordnecen zehntägigen
Frist sollen dergleichen Compromisse beiderlei Arc nicht güleig seyn; auch soll es bei den,
in Ansehung des rechtlichen Einbringens des Haupt-Justifications= und Prosecutions-Ver-
fahrens, in der erläuterten Proceßordnung ad Tit. III. §. 3. ad Tit. XXIX. 9. 2. ad
Tit. XLI. &C. 3. und in Unstem, verschiedene Einrichtungen und Abänderungen in der
Gerichtsverfassung und dem Proceßverfahren betreffenden Mandate vom 13cen März
1822 5. 54. 36. sed. enthaltenen Verboten der Compromisse verbleiben.
C. 6.
In den Fällen, wo, außer den in Rechtsstreiten sich zunächst gegenüberstehenden
Partheien, noch andere Personen als Miegläubiger, Intervenienken, Lgicisdenunciaren u.
. w. beim Aufenthalte der Enescheidung der Sache interessirt sind, ilt deren Zustimmung
zu den in §. 4. erwähnten Compromissen erforderlich und beizubringen.