Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

(#35) 
4. 
Zu dem Ende, und um jeden Fall nach den jedesmaligen, vollständig erörcerken Um- Die Gesucheum 
ständen sorgfältig prüfen, und genau beurtheilen zu können, sind alle und jede Gesuche Aufnahme sind 
um Versorgung verwaiseter, oder Safür zu achtender Kinder (J. 1.) nie von den dabei kurchrte Obrt- 
interessirten Personen unmierelbar anzubringen, sondern es sind solche der Königlichen gen. 
Commission durch die Obrigkeiten, in deren Bezirk sich solche Kinder besinden, mittelst 
Berichts, und mit Beifügung der über die Erörterung der einschlagenden Umstände ge- 
haltenen Acten, anzuzeigen. 
5. 
Um den von den Obrigkeiten deshalb zu erstattenden Anzeigen die erforderliche Voll= Beanewortung 
ständigkeit zu verschaffen, sind jedesmal die, in der dieser Bekanntmachung beigesügten, mie dercborheschre, 
ragen. 
- bezeichneten Fragepunkte, genau, vollständig und gewissenhaft zu beantworten. 
Dresden, am 1sten Mai 1324. A 
Königlich Sccchsische wegen der allgemeinen Straf= und 
Versorgungs-Anstalten verordnete Commission. 
Goktlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
Friedrich Wilhelm Schlesier, 8.
	        
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