Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1824. (7)

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worinnen solches, oder ihr etwaiges schon erlangtes, oder künftiges Eigenthum bestehe? 
und in wessen Verwahrung sich dasselbe befinde? 
.) Ob den zur Versorgung empfohlnen Kindern Vormünder bestellt worden? wie 
dieselben heißen? welchen Standes dieselben sind und wo sie sich aufbalten? 
II. In Hinsicht auf den sittlichen und intellectuellen Zustand 
der Kinder. 
10.) Ob die Aelkern, oder die bisherigen Erzieher der zur Versorgung empfohlnen 
Kinder, selbst ein frommes, gottesfürchtiges, sictliches und chäciges teben geführe haben, 
und denselben mit einem guten Beispiele vorgegangen sind? oder welche Fehler oder son- 
stige üble Angewohnheiten an den Aeltern oder Erziehern derselben zu bemerken gewesen sind? 
11.) Ob die Kinder durch Beispiel und Ermahnung ihrer Aeltern oder Erzieher zur 
Gottesfurcht, Sittlichkeit, Ordnung und einer ihrem Alreer angemessenen Thätigkeic ange- 
führe worden sind, oder ob sie, Iin Folge vernachlässigter Erziehung, verwildere, und zur 
Gottlosigkeic, Unehäcigkeit und Unordnung, oder schon zu einem unsteten teben gewöhnr, 
oder sonst mie Fehlern behaftet sind, welche in einer geschlossenen Waisen-Erziehungs- 
Anstalt, auf andre gurgeartete Kinder durch Beispiel nachthellig wirken können, auch 
worinnen diese Fehler bestehen? 
12.) Ob die Kinder fleißig zur Schule angehalten worden sind? 
13.) Ob und welche Fähigkeiten die Kinder bereits gezeigt haben? und wie weie 
diese Fähigkeiten schon ausgebildet worden? 
14.) Welche Kenncnisse die Kinder bereits erlangk haben, auch 
15.) welche Fertigkeicen dieselben schon etwa besihen? 
10.) Ob an den Kindern ein offenes kindliches Gemüth zu bemerken gewesen ist, oder 
ob ein verstockter Sinn der Erziehung derselben Hindernisse bisher in den Weg gelegt hat? 
Zu bemerken: Uiber die Fragen von Nummer 10. bis Nummer 16. haben die 
Obrigkeiten insonderheit auf die, zu den Acken zu bringenden, Zeugnisse der Geist- 
lichen und Lehrer Rücksicht zu nehmen, und darauf ihre Urtheile zu grüunden. 
III. In Hinsiche auf den Gesundheitszustand der Kinder. 
17.) Ob die Kinder einer festen Gesundheic genießen, oder 
18.) ob dieselben schwächlich, oder mit chronischen Uibeln oder sonstigen Narurfehlern, 
namentlich mie 
Skrophelkrankheie, 
Epilepsie, 
Nervenschwäche, 
Erbgrind,
	        
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