Full text : Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

Ehefrau  und  Kinder  über  8  Jahre  für  den  Tag  1.4  (1,20  M),  für  jüngere
Kinder  50  &  (60  M).  6

.  Der  Osterreichisch-ungarische  Hilfsverein  wird  durch  den  Krieg  stark
in  Anspruch  genommen.  Seine  Hilfstätigkeit  ist  besonders  darauf  ge.
richtet,  in  Fällen  dringender  Not  solche  Familien  zu  unterstützen,  die
durch  den  Krieg  hart  betroffen  oder  ihres  Ernährers  beraubt  worden
sind.  Der  Verein  arbeitet  mit  dem  k.  k.  Konsulat  Hand  in  Hand.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  mitgeteilt,  daß  es  für  die  AUnterstügungsberechtigung
  unehelicher  Kinder  (8§  2c  des  Gesetzes  vom
4.  August  1914)  auf  die  Reichsangehörigkeit  nicht  ankommt.  Das  bedürftige
  uneheliche  Kind  eines  zum  deutschen  Waffendienst  eingetretenen
  Mannes  ist  nach  einer  Mitteilung  des  Reichsamts  des  Innern
auch  dann  zu  unkerstützen,  wenn  es  von  seiner  Mutter  die  österreichische
Staatsangehörigkeit  überkommen  hat.  Ebenso  ist  bei  Eintritt  des  Sohnes
zum  deutschen  Waffendienste  die  von  ihm  unterhaltene  Mutter  unterstühungsberechtigt,
  auch  wenn  sie  etwa  OÖsterreicherin  geworden  ist.

Wegen  Gewährung  von  Kriegsunterstützung  an  Kinder  von  österreichisch-ungarischen
  Kriegsteilnehmern  ist  mit  dem  k.  k.  österreichisch.
  ungarischen  Konsulat  vereinbart  worden,  daß  für  die  Kinder,  die
unter  der  gesezlichen  Vormundschaft  des  Hfleg-  und  Jugendfürsorgeamtes
in  Ceipzig  stehen,  nach  Hrüfung  der  Voraussetzung  eine  Bescheinigung
ausgestellt  wird.  Mit  dieser  Bescheinigung  haben  sich  dann  die  Mütter
oder  (Hflegemütter  nach  dem  k.  k.  Konsulat  zu  begeben.

Die  unehelichen,  im  Inland  befindlichen  Kinder  deutscher  Mütter,
deren  Bäter  österreichisch-ungarische  Staatsangehörige  und  in  das  österreichisch.ungarische
  Heer  eingestellt  sind,  erhalten  Kriegsunterstützung.

Zu  vorstehendem  siehe  auch  den  Erlaß  des  Kgl.  Sächs.  Ministeriums
vom  8.  Februar  1915  unter  Rubrik  „Amtliche  Erlasse  und  Bekanntmachungen"
  usw.

5.  Auslanddeutsche.

Von  den  Kriegswirren  werden  die  aus  dem  Auslande
bierher  geflüchteten  Deutschen  in  besonderer  Weise  betroffen.
Deamit  sie  nicht  der  öffentlichen  Armenpflege  anheimfallen,
ihnen  vielmehr  in  anderer  Weise  nach  einheitlichen  Grundsägen
geholfen  werden  kann,  haben  Jhat  und  Stadtverordnete  zu  ihrer
Unterstügung  ein  besonderes  Berechnungsgeld  bewilligt,  über
das  die  Stiftungsdeputation  des  Iates  verfügt.

Die  Anträge  auf  Gewährung  von  Unterstützung  sind  an
das  Stiftungsamt,  Stadthaus  oder  unmittelbar  an  Herrn
Direktor  Sell,  Stadthaus  zu  richten.

Die  Ortsgruppe  Leipzig  des  Vereins  für  Deutschtum  im
Ausland,  Vorsitzender  Herr  Geheimrat  Prof.  Seeliger,  Gohlis,
Kirchweg  2  (Fermsprecher  13557),  unterstütt  diese  Hilfsbefürftigen
  auch.

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