Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(99) 
g. 5. 
In den Anzeigen, welche die Obrigkeiten oder Gerichten zur Ober-Amts= Regierung, 
mit Beifügung der gehalceenen Acten, zu erstatten haben, ist 
a) der zu veräußernde Gegenstand, nach seiner wahren Beschaffenhelt, 
b) die Person des Erwerbers, mit Bemerkung, ob derselbe ein Orcsinsasse, oder Frem- 
der, insonderheic ein Ausländer, mündig, oder minderjährig sei? 
c) der Kaufpreis, nebst den damit verbundenen Bedingungen, 
d) welche Realabgaben und persönliche teistungen von ihm übernommen werden sollen, 
e) das Verhältniß, in welches derselbe zur Guksherrschafe und der Ortsgemeinde der 
Besitzung treten würde, und 
()welche Hypotcheken auf dem ganzen Grundstücke hafcen, und welche die Inhaber der- 
selben sind, 
genau und vollständig anzugeben, damie bei der zu sassenden Eneschließung nöchige Rück- 
sicht hierauf genommen werden kann. 
S. 6. 
Gleichwie es aber nicht Unsere Absiche ist, die, durch das Ferdinandinische Priovile- 
gium vom Jahre 1544 und die tehnsordnung vom Jahre 1052 begründece, Dispo- 
sitionsfreiheit der Oberlausißer Vasallen, gegen die, durch ein unterm 24sten Juli 1724 
ergangenes Rescript, ihnen ertheilte Zusicherung, in Ansehung solcher Aberennungen zu 
beschränken, oder sie mie desfallsigen Weiterungen ohne Noth beschweren zu lassen, 
dannenhero aber die von der Ober-Ames--Regierung, vor Ereheilung der Genehmigung 
dazu, nach Befinden anzuordnende Localerörterung insonderhelt nur auf obige Umstände 
gerichtet, auch, daß die ausdrückliche Einwilligung der hypothecarischen Gläubiger in 
die vorhabende Veräußerung nachgewiesen werde, in Fällen, wo eine Gefährdung ihres 
Interesse daraus offenbar nicht entstehen kann, nicht erfordert werden wird; 
Als wollen Wir in Gnaden geschehen lassen, daß in den die Gesuche einer vor- 
zunehmenden Aberennung von Ritterguts= und tehns-Zubehörungen betreffenden Sachen 
bei Unserer Ober-Amrts-Regierung unenegeldlich expedire werde. 
(„∆ 177 )
	        
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