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Gesebsammlung
für das
Königreich Sachsen.
16.
23.) Rescript an den Stadtrath zu Leipzig,
die Leipziger Sparcassen- und Leihhaus--Ordnungen betreffend;
vom 26sten September 1825.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2
Wir haben auf euern, unterm öten dieses Monaks, gehorsamst erstatteren Beriche, den
mit eingesendeten, und im Anschlusse wieder zurückfolgenden Enewürfen zu einer Ordnung
für eine öffentliche Sparcasse und für ein Pfand= und teihhaus eures Orts Unsere Bestä-
tigung ertheiler, auch darüber beikommendes Decrec ausfertigen lassen.
Demnach begehren Wir, ihr woller, nach vorheriger Publication sothaner Regulative,
solchen gemäß die Eröffnung einer Sparcasse und eines teihhauses veranstalten, übrigens
aber, indem Wir Uns bei §J. 14. der Leihhausordnung die Herabsehung des daselbst dem
Pfand= und teihhause gestatteten Zinsfußes, sobald solches nach den Verhälenissen dieser
Anstale zulässig scheine, ausdrücklich vorbehalten, alljährlich eine Uibersiche über den Zu-
stand des teihhauses anhero einreichen, und zu §F. 23, der diesfallsigen Ordnung möglichst
Vorsicht anwenden, damic niche von Studirenden Verpfändungen, welche dem §. 20, der
akademischen Gesetze entgegen sind, beim geihhause angenommen werden. Mochtens euch
niche bergen und geschiehet daran Unsere Meinung.
Gegeben zu Dresden, am 26sten September 1325.
Freiberr von Wertbern.
Heinrich August Morgenstern, 8.
Gesetzsammlung 1825. (22 )