Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(f124 ) 
. 6. 
Die Einlagen werden, so weit sie in ganzen Thalern aufgehen, mie 33 vom Hundert, 
oder 0 Pfennigen vom Thaler jährlich, vom ersten Tage des nächsten Monaks nach ge- 
schebener Einlage, oder Erfüllung eines ganzen Thalers an, bis zur Rückzahlung verzinße; 
jedoch so, daß, zu Vermeidung der Brüche, immer nur eine Zeit von vollen 40 Tagen mie 
1 Pfennig vom Thaler vergütet wird. 
Für eine kürzere Zeic werden keine Zinsen gerechnet#, so wie auch niche für einen ge- 
ringeren Betrag, als den eines Thalers. Für Einlagen endlich, welche vor Ablauf der 
ersten drei Monake nach der Einlegung zurückgefordert werden, werden ebenfalls keine 
Zinsen bezahlt. 
¾ 7. 
Die Zinsen können jährlich vom 1 5#en bis Sosten Januar, an den §. Z. benannten 
Expeditiontagen, mie Vorzeigung des erhaltenen Buchs, abgefordere werden. Geschiehe 
dieß in der bestimmcen Zeic niche, so werden die verfallenen Zinsen zum Capikale geschla- 
gen, und mie diesem nach §F. 6. verzinßé. 
6. 8. 
Das Capital selbst kann ganz oder theilweise, jedoch im letztern Falle nicht in Posten 
unker 3 Thlr., auf elne acht Tage vorher beschehene Kündigung, und mie Production des 
erhaltenen Buchs, an jedem Erpeditlontage zurückempfangen werden, wobei zugleich die 
Berichtigung der verfallenen Zinsen des zurückgezablten Capikals oder Capidaltheils erfolge. 
Wird das ganze Capital zurückgenommen, so ist das Buch dagegen zurückzugeben. 
". 9. 
Da es unmöglich ist, daß die Expedienten jeden Einleger mit Zuverläßigkeie persönlich 
kennen, und tegieimationen der sich für Eigenthümer eingelegeer Gelder, oder Beauftragte 
derselben ausgebenden Personen, außer der Vorzeigung des Buchs, zu erfordern, Weiter- 
ungen und Schwierigkeiken herbeiführen würde, die mie der Nakur und dem Zwecke des 
Instituts ganz unverträglich sind: so wird die Produccion des erhaltenen Buchs als 
gnügende tegieimation zum Empfange von Capical= oder Zinszahlungen betrachter, und die 
in dem Buche, durch den Buchhalter oder Cassirer der Anstale, erfolgke Abschreibung elner 
Zinsen= oder theilwelsen Caplcalzahlung, so wie, bei Rückzahlung des ganzen Capitals, die 
Rückgabe des Buchs, befreic die Casse von allen welteren Ansprüchen. 
". 10. 
Um jedoch den Eigentbümern entwendeter, oder auf andere Are abhanden gekommener 
Bücher so viel möglich zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine, mit Angobe der Num-
	        
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