Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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K. 5. 
An jedem Erpedieioneage muß der Cassirer sein Cassenbuch abschließen, und einen 
Auszug daraus, worin Einnahme und Ausgabe gehörig zusammengezogen und verglichen 
ist, fertigen, welcher von dem Buchhalker unkersuch", und als mit dem Haupbbuche ein- 
stimmend attestire wird. · 
5»6. 
Die Erpedition ist allezeit Montags, Dienstags, Donnerstags und Freitags, mit 
Ausschluß der Feiertage, Vormittags von 8 bis 12, und Nachmittags von 2 bis 6 
Uhr geoͤffnet. 
ß. 7. 
Der Fonds fuͤr das Leihhaus wird zuerst durch Uibernahme der bei der Sparcasse 
eingehenden Gelder, gegen Verzinsung mit 4 vom Hundert, herbeigeschafft; so weit aber 
diese Gelder nicht hinreichen, schießt entweder der Magistrat das benoͤthigte Geld, gegen 
gleichmaͤßige Verzinsung, vor, oder man creirt auf den Inhaber lautende, von dem obrig— 
keitlichen Deputirten, und ausserdem von dem amtfuͤhrenden Buͤrgermeister und dem 
Oberstadtschreiber zu vollziehende zinsbare, auf halbjährige Kündigung zahlbare teihhaus- 
Obligationen. 
2)* 
Als Pfänder werden bei dem teihhause angenommen: Juwelen, Perlen, Uhren und 
andre Pretiosen, Gold= und Silbergeschirr, Medaillen, Kupfer, Messing, Zinn, Por- 
zellaine, Spien, goldne und silberne Tressen, seidne, wollene und leinene Zeuge, Bet- 
ten, gute Kleidungsstücke, Wäsche und andere anständige bewegliche Sachen, über deren 
Annehmbarkeit im Zweifel der Deputirke entscheide. Bücher, Gemälde, Kupferstiche, 
bölzerne Gerärhschaften und Documenke, so wie Gegenstände von ganz geringem Werthe, 
werden gar nicht angenommen. 
. 9. 
Die dargebotenen Pfänder werden von den verpflichteten Tarakoren gewürdere, und 
es wird auf Pretiosen 3 bis :, auf Metalle 3, auf seidene, wollene, leinene Zeuge, 
Kleidungsstücke und Wäsche 7., auf andere Gegenstände aber, als die genannten, in der 
Regel 3 des Taxrwerthes gellehen. Uiber 200 ehl. — — wird, ohne besondere Re- 
solution des Depu-irken, niche auf einmal an eine Person ausgellehen, und nie auf ein 
Pfand unrer einem Thaler, wie denn überhaupt die Summe des Anlehns stets in gan- 
zen Thalern aufgeben muß.
	        
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