Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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dem, durch aͤussere Gewalt oder durch das bloße Liegen, ohne Verwahrlosung oder Schuld 
der Officianten, erleiden, kann jedoch die Anstale niche steben, 
+. 14. 
Von dem erbaltenen Darlehne werden acht vom Hundere, oder 2. Groschen vom 
Tpaler jährlich Zinsen bezahl#. Sollte künftig, bei weiterer Ausdehnung des Instieuts, 
eine Herabsetzung des Zinsfußes möglich werden, ohne das Bestehen des Instleuts zu 
gefährden, so wird sie erfolgen. 
Um Brüche zu vermeiden, werden die Zinsen nur auf Zeiträume von 15 Tagen, 
mie 1 Pfennig vom Thaler auf 15 Tage, berechnek, und für wenigere Tage der volle 
Betrag von 15 Tagen enerichtet. 
6., 15. 
Der Gewinn, welcher durch den Uiberschuß der an das teihhaus zu encrichtenden 
Zinsen, in Vergleichung mie den Zinsen, welche die Anstale für die aufgenommenen 
Capitale selbst encrichter, enestehe, wird zuerst zu Deckung der Verwaltéungskosten ver- 
wendet, und was sodann ekwa übrig bleibe, zu einem bleibenden Fonds der Anstale ge- 
sammlet, dessen Nutzungen, so wie, wenn der Fonds so weik anwachsen sollce, daß er 
einer Vergrößerung nicht bedürfte, der gesammte Verwaltungsüberschuß, zu Herabsetzung 
des Zinsfußes, sobald es thunlich ist, benußt werden sollen. 
S. 16. 
Die Zeic zu Wiedereinlösung der Pfänder wird in der Regel niche unker einem und 
nicht über sechs Monate, bei Kleidungsstücken, wollenen Zeugen, oder andern, dem Ver- 
derben leichter unterworfenen, Mobilien nicht über zwei Monate, den Monak zu 50 Ta- 
gen gerechne, gestattet. Eine Abweichung von diesen Regeln kann nur auf besondere 
Bestimmung des Deputirten, nach Befinden in einzelnen Fällen eincreten. Vor der 
Verfallzeit die Pfänder einzulösen, steht Jedem frei, und werden die Zinsen dann nur 
bis zum Tage der Einlösung berechnet. « 
§-17. 
Eine Verlaͤngerung der bestimmten Verfallzeit findet nicht Statt, und eben so wenig 
koͤnnen von mehreren, auf einen Schein verpfändeten Sachen einzelne zurückgenommen und 
eingelöst werden. Indeß kann, wenn der Eigenthümer zur Verfallzeit die schuldigen In- 
reressen berichtige und den erhaltenen Schein zurückgiebe, sofort eine neue Verpfändung 
der nämlichen Pfandstücke oder einiger derselben, mit Ertheilung eines neuen Scheins, 
Statt finden, sofern die Officianten und Taxatoren, bei angestellcer Uncersuchung, sich über- 
zeuge haben, daß eine Verminderung des Werths der verpfändeten Sachen nicht einge- 
Gesetzsammlung 1825. (25 )
	        
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