Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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2 bis 3 Groschen entrichtet wird, angerechnet, in unveränderker Gestalt bei dem (eih- 
bause als Pfand angenommen worden war, der Elgenthümer, auf vorher bei der Obrig- 
keit bewirkee eldliche Bestärkung des Eigenthums und seiner Anzeige, die Sache unent- 
geldlich vom teihhause zurücksordern. Dagegen, wenn die Sache vor der Amzeige schon 
verpsändek war, oder sie in veränderter Gestalt zum teihhause gebracht ward, oder niche 
mie gnügender Sicherheic, in Folge der Anzeige, erkannt werden konnte, so wie jedenfalls, 
wenn der Versaß erst drei Monate nach der Anzeige erfolgt, Derjenige, welcher sich in 
vorgedachter Maße als Eigenehümer legitimirt, nur gegen Entrichtung des darauf gelie- 
benen Geldes samme Zinsen und ekwanigen sonstigen Gebührnissen, oder, wenn das 
Pfand bereits zur Auction ausgesetzt seyn sollce, nach dessen Abzuge vom Erlös, das 
Pfand oder rücksichtlich den Uiberschuß des Erlöses ausantwortek erhalten kann. Jedoch 
wird, dafern der Eigenthümer den Pfandschein niche zurückliefern kann, oder er desfalls 
nicht gnügende Sicherhbeit bestellt, mie der Ausantwortung so lange angestanden, bis 
nach I. 10. kein Anspruch des Verpfänders mehr gedenkbar ist. 
6. 21. 
Bei Einlösung der Pfänder, so wie bei Erhebung des von dem Erlöse versteigerter 
Pfänder dem Eigenthümer etwa zukommenden Uiberschusses, wird der Inhaber des 
Pfandscheins als gnügend legicimire betrachter, selbst wenn im Scheine der Name eines 
andern Eigenehümers bemerke seyn sollte. 
Würde jedoch vor erfolgeer Einlösung des Pfandes, oder rücksichtlich Abbholung des 
Ulberschußerlöses, bei der Expedlelon, mie Angabe der NRummer und des Inhalcs vom 
Pfandscheine, angezeige, daß ein solcher Schein entwendec oder verloren sei, so wird, ge- 
gen Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, dieß in den teipziger Zeitungen, oder im 
Tageblatte bekannt gemacht, und der Inhaber aufgefordert, sich damie bei der Erpedition 
zu melden. Erfolge eine solche Meldung bis zu Ablaufe eines Monats von 30 Tagen 
nach der Verfallzeit, und der Besitzer behaupcet, ein Reche an dem Pfandscheine zu haben, 
so wird die Sache zur Erörterung an den Magistrat abgegeben; außerdem wird nach 
Ablauf dieses Monats dem Anzeiger, wenn er zuvor seine Anzeige und das Eigenthum 
an dem Pfande vor Gerichte eidlich bestärke hat, das Pfand, gegen teistung der schuldigen 
Zahlung, verabfolgk, und der Pfandschein ist für ganz erloschen und unwirksam zu achten. 
Jedenfalls hat Derjenige, welcher das Pfand erhäle, dem teihhause die durch den Verzug 
vermehrten Zinsen zu vergüten. 
6. 22. 
Ein Verbot gegen Ausanewortung bei dem teihhause stehender Pfänder oder Hülfs- 
vollstreckung in selbige, findet so wenig Statt, als mit Ausnahme des F. 21. Gesageen,
	        
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