( 130 ) —
bringenden Strafe, daß mehrere Kaͤufer oder Verkaͤufer eines Grundstuͤcks, oder sonstige
Veraͤußerer oder Erwerber desselben nur mit der einfachen Strafe zu belegen sind, spaͤte—
stens binnen den naͤchsten zwei Monaten, von Zeit des Vertragsabschlusses an gerechnet, bei
der betreffenden Behoͤrde zur Confirmation einzureichen, und mag in Faͤllen, wo die Zeit
des Vertragsabschlusses mit Gewißheit nicht auszumitteln ist, die Frist zur Nachsuchung
der Confirmation von Zeit der geschehenen Uibergabe des Grundstuͤcks, oder der Seiten
der Annehmer erfolgten Besitzergreifung desselben, berechnet, und nach deren Ablauf die
Strafe als verwirkt angesehen werden.
Der in dem Ober· Amts-Patente vom 25sten November 1808, (Oberlausißer Collections=
werk Tom. V. S. 4760) wegen der bei der Ober-Amts-Regierung zu tehn gehenden Güter
vorgeschriebenen besondern Suchung der tehn, bedarf es nunmehro weiter nicht, sondern
es ist sowohl wegen dieser Güter, als auch bei allen andern Grundstücken, das Gesuch
um Bestäcigung der Coneracte mit dem um Belehnung des neuen Erwerbers in Eins zu
verbinden, und sind hierauf von der Behörde die Confirmation und tehnsreichung zu glei-
cher Zeit zu vollziehen; es wäre denn, daß an einem oder dem andern Orte die Behärde,
welche die tehn zu ereheilen hac, von derjenigen, für welche die Consirmacion der Con-
tracte gehörig, verschieden sel, welchenfalls der confirmirende Richter, alsbald nach erfolg-
ter Bestätigung des Contcracts, den tehnherrn hiervon zu benachrichtigen verbunden, dieser
aber, wenn die Interessenten sich niche bei ihm der tehn halber, binnen vier Wochen vom
Tage der Confirmarion an, freiwillig anmelden, dieselben, nach Ablauf der leßtern, er
ollicio und bei Strafe, zur Auflassung und Befolgung der tehn vorzuladen befugt seyn soll.
Zugleich werden sämmtliche Gerichesobrigkeicen ernstlich ermahnk, die bei ihnen vor-
kommenden Ausfertigungen der über Immobilien geschlossenen Veräußerungsverträge, so
wie deren Eintragung in die Gerichthandelsbücher, alles Fleißes zu beschleunigen, und zu
Serafe und Ahndung keinen Anlaß zu geben.
Hiernach hat sich Jedermann gebührend zu achten und geschieher daran Unser Wille
und Meinung.
Urkundlich haben Wir dleses Mandak, welches, in Gemäßheit des Generalis vom
13ten Juli 1700 und des Mandats vom Oken März 1818, bekannt zu machen ist,
eigenhändig unterschrieben, solches auch mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 2t4en November 1825.
Friedrich August.
Hanns Ernst von Globig.
D. Johann Daniel Merbach.