Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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hlerburch eingeschärfe, den Gerichespersonen des Orts aber, wo ein neuer Hausbau ohne 
vorherige Concession untcernommen wird, die sofortige Meldung an das Amt, oder Kam- 
mer- Guts-Gericht, bel zehen Thaler Scrafe, zugleich zur Pfliche gemache, und sind 
selbige von dem Justizbeamten, oder Gerichtsverwalter deshalb besonders anzuweisen. 
Die Amtshauptleute werden endlich, ein jeder in seinem Bezirke, nach Maßgabe 
des 12ten F. der ihnen ertheilken Instrucelon, auf genaue Befolgung dieser Anordnung 
Aussicht führen, und bei wahrzunehmender Nachlässigkeit an Uns Anzeige erstatten. 
Rach gegenwärtigem Generale, dessen Publication, in Gemäßhelt des Generalis 
vom 13ten Juli 1706. und des Mandats vom Oeen März 1818., zu bewirken ist, 
baben sich Alle, die solches angeht, gebührend zu achten, und daran Unsern Willen und 
Meinung zu vollbringen. 
Dresden, am 14feen November 13825. 
Freiherr von Manteuffel. 
Carl Gottlob Bepyer. 
Ausgegeben zu Dresden, am 2ten December 1825.
	        
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