Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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G. 5. 
Mit vorzüglicher Sorgfalt sind die tegieimationen ausländischer Gesellen zu prüfen. 
Diesen wird hinführo überhaupe das Wandern in hiesigen kanden nur in dem Falle 
gestattek, wenn solche 
a) durch einen Paß, oder sonstiges Zeugniß der Behörde ihrer Heimath, zum Wan- 
dern ausserhalb ihres Vaterlandes ausdrücklich legitimire, und 
b) bei dem Eintcitte in hiesige Lande, mie einem Zehrgelde von wenigstens drei 
Thalern versehen sind, auch nicht etwa 
I) durch erfolgees arbeitsloses Umherziehen während der nächst vorhergehenden vier 
Wochen, oder sonst den Verdacht des Vagabondirens wider sich erregen. 
". . 
Jeder ausländische Gesell, dem diese Erfordernisse abgehen, ist von der nächsten 
Polizeibehörde, die solches bei Unkersuchung siiner tegitimationen wahrnimmt, soforr, 
unter Androhung von Zuchthausstrafe für den Fall des fernern Verweilens oder unbefug- 
ten Rückkehrens in hiesige tande, uber die Grenze zurück zu welsen, oder auch, nach 
Befinden, mittelst Schubes auszuschaffen, dieses alles aber, so wie, entgegen gesetzten 
Falles, die erfolgte Gestattung des Wanderns in dessen Passe oder Wanderbuche zu be- 
merken. 
Ausländern, welche dem zufolge zwar nicke zum Wandern in biesigen tanden berech- 
tigt, aber auf der in gerader Linie durch solche führenden Rückreise in ihre Heimath 
begriffen sind, mag diese auf dem nächsten, ihnen dießfalls vorzuschreibenden Wege 
zwar gestattet werden; sie dürfen jedoch, bei Vermeidung achttägiger Gefängnißstrafe, 
und weiterer Fortschaffung mietelst Schubes, von solchem schlechterdings niche abweichen. 
". 7. 
Bei Visirung der Wanderbücher ist nicht nur nach Vorschrife des Mandaks vom 
Vten December 1810. Cap. III. §. 12. a. ob der Gesell am Orce Arbeil gefunden 
oder nicht, und warum er solche ersternfalls niche angenommen, sondern künftig auch 
der nächste Ort, wohin derselbe zu wandern gedenke, was jedoch in der Regel nur 
dabin erlaube ist, wo dessen Gewerbe betrieben wird, jedesmal bestimme anzumerken. 
. 8. 
Das Geschenk ist einem Gesellen, der ohne die §. 6. und 7. vorgeschriebene Be- 
scheinigung einwandert, ganz zu verweigern, in keinem Falle aber, bei Vermeidung 
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