Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

Cap. VII. 
Cap. VIII. 
Cap. I. 
Cap. II. 
Cap. III. 
Cap. IV. 
( 30) *7 
Von der Klassisicrung der Mannschafeen. 
Von der Aushebung selbst. 
Von der Abgabe der Mannschaften an das Militcir. 
Von der Reservehaltung. 
Von den Maßregeln zu Verhütung der Militalr-Pflicht- Entziehuns und 
von den hierbei eintretenden Strafen. 
Von den Strafen, welche Diejenigen zu erleiden haben, welche die Militair- 
Pflicht-Entziehung eines Mannes befoͤrdern. 
221— 
Zweiter Theil. 
Von den Entlassungen. 
Von der künftigen Dauer der Dienstzeit und von der Verpflichtung zur 
Dienstreserve. 
Von den verschiedenen Fällen der ehrenvollen Enclassung, und von den Enct- 
fernungen vom Militair. 
A. Entlassung wegen abgelaufener Dienstzeit. 
B. — wegen nothwendizer Verwaltung eines Besitzthums, 
oder wegen Erhaltung huͤlfloser Familien. 
C. – wegen erlangter Oienstunktüchtigkeié. 
Enefernungen von dem Mllitaie. 
Von den Vorcheilen und Begünstigungen, welche für Entlassene Statt finden 
koͤnnen. 
A. Fuͤr Entlassene nach 8 Jahren Dienstzeit. 
B. Fuͤr Entlassene nach 16 Jahren Dienstzeit. 
C. Fuͤr im Dienst untuͤchtig gewordene Mannschaften. 
Von den Verfuͤgungen uͤber die Militairabschiede von Verstorbenen. 
 
	        
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