Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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nehmen. Nur dann, wenn die vorhandene Anzahl der tüchtigon und nicht unentbehr- 
lichen jungen teute dieser Altersklasse den erforderlichen Bedarf niche decken würde, sol- 
ten Mannschaften aus den zunächstfolgenden tebensjahren zum Mllitairdienste beigezo- 
gen werden. Beim Eintrite eines solchen Falles wird deöhalb jedesmal besondere Be- 
stimmung, mit ehunlichster Schonung des Nahrungsstandes, und jedenfalls nur durch 
Belziehung von Individuen aus der im 14ten §5, aufgeführten vierten Klasse, getrof- 
fen werden. 
S. 6. 
Als tücheig zu dem Militairdienste sind diejenigen Mannschafeen anzusehen, wolche 
a) wenigstens 67 Zoll Dresdner Maaß messen, 
b) zu Führung der Wasfen und zu Ertragung der Beschwerden des Krieges fähig 
sind, und 
JPC) sich nicht der Ehre der Vaterlandsvereheidigung unwürdig gemacht haben. 
§. 7. 
Zu genauer Uibersicht der mehreren oder minderen Entbehrlichkeit der Mannschaf- 
ten und der übrigen bei der Aushebung zu berücksichtigenden Verhältnisse derselben, 
sollen künftig die nach 9. 4. und 6. zu dem Militairdienste verpflichteten Individuen 
in vier Hauptklassen getbeile werden. 
6. 8. 
Die erste Hauptklasse soll diejenigen jungen Mannschaften enehalten, welche völlig 
unentbehrlich und daber für unbedinge befreit zu achten sind. 
Zu dieser Klasse sind zu gechnen: 
a) Diejenigen, welche durch Erbschaft oder Schenkung auf den Todesfall alleinige, 
oder Miteigenthümer 
einer Handlung, 
eines Wechselhaufes, 
einer Fabrik, 
einer Apotheke, 
eines aus Wohn= und Wirehschafts-Gebäuden, auch Feldgrundstäcken 
bestehenden Ritter= oder Landgutes, 
einer mit Ausspannung versehenen Gastwirtbschaft, 
eines Mühlengrundstücks, oder 
eines Elbfrachrschiffs 
geworden sind;
	        
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