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b) diejenigen Berg- und Huͤttenarbeiter, welche sich diesem Berufe vom vollen-
deten 15ten Lebensjahre an practisch gewidmet haben, und durch berg= oder
oberhuͤttenamtliche, resp. auf den Grund der Gruben= oder Arbeitsregister aus-
gestellte Zeugnisse erweisen können, daß sie wirklich die ordentlichen wöchenrli-
chen Schicheen ununterbrochen verfahren und solche nicht anders, als wenn sie
wegen Krankheic, oder sonst aus erheblichen Ursachen entschuldige gewesen, mie
Vorwissen der ihnen vorgesest gewesenen Beamten, ausgesetze oder versäume
gehabt.
G. 9.
Die in dieser ersten Haupeklasse begriffenen Individuen sollen zwar aufgezeschner,
der Aushebung aber niche mic unterworfen werden,
. 10.
Die zweite Hauptklasse soll diejenigen jungen Mannschafeen umfassen, welche sich,
auf nachbemerkten Bildungsanstalcen biesiger kande, den Wissenschaften oder den Künsten
widmen, und zwar:
a) auf der Universität zu telpzig,
b) auf der Bergakademie zu Freiberg,
c) auf der Forstakademie zu Tharand,
d) auf einer der Akademieen der bildenden Künste,
e) auf der chirurgisch= medicinischen Akademie zu Dresden, mie Inbegriff der Thier-
arzneischule,
1) auf einer der beiden kandschulen Meißen und Grimma, oder einem der Gymna-
sien und Lycaen, und endlich
6) auf einem Schullehrer, Seminar.
S. 11.
Sämmtliche zu der §. 4. gedachten jungen Mannschafk des Kandes gehörige, auf
den vorgenannten Anstalcen sich befindende Zöglinge sollen zwar aufgezeichnet und in die
zweite Klosse gesehe, zu dem Eintreten in das Milikair aber nur dann erst verpflichtet
werden, wenn selbige nicht im Stande seyn würden, durch die erlangten Censuren, nach
überstandenem Eramen, oder durch sonstige gültige Zeugnisse, nachzuweisen, daß ihre
S:tudien von Erfolg gewesen sind, oder daß sie, auch ohne überstandenes Eramen, eine
Anstellung im öffentlichen Dienste erlangt Haben.
" 12.
Im Betreff derselben findet daher künstig folgende Controle Sctate#