Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Alle auf gedacheen Anstalcen befindlichen Zöglinge werden, nach §. 20., wenn sel- 
bige zu den neunzehnjährigen und resp. zwanzigjährigen Mannschaften gehören, eben- 
falls aufgezeichnet. 
b. 
Die hiernach verzeichneten zwanzigjährlgen Indioldnen haben sich, binnen nachste- 
benden Zeiträumen, mie ihren erlangken Censuren, oder sonstigen Zeugnissen, bel den be- 
treffenden Rekrurirungscommissionen auszuweisen; 
aa) die auf der Universicäc zu leipzig studirenden jungen teute, binnen fünf 
Jahren, von deren Iascription an gerechner; 
bb) die Zöglinge der Berg-= und Forstakademieen zu Freiberg und Tharand, spä- 
testens nach vier Jahren, von Zeic der Aufnahme derselben an; 
c#e) die auf der chirurgisch= medicinischen Akademie zu Dresden, mie Einschluß 
der Thierarzneischule, so wie die auf den Akademieen der bildenden Künste be- 
eindlichen jungen teute spätestens nach drei Jahren, von der Zeie der Ein- 
schreibung derselben an gerechnet; 
dd) die Zöglinge der beiden tandschulen Meißen und Grimma, und der Gymna- 
sien oder #ycaen spätestens nach einem Jahre, von Zeit der obgedachten Auf- 
zeichnung derselben an; 
ec) die in den Schullehrer-Seminarien sich bildenden Individuen spätestens nach 
fünf Jahren, vom Tage des Eintricts in diese Anstalten an gerechnet. 
Sollee jedoch Einer oder der Andere binnen dieser Zeic, durch Krankheiten, Fami- 
lienverhältnisse, oder Unglucksfälle, im taufe seiner Seudien unterbrochen werden, so ist 
ihm die Dauer dieser Uncerbrechung, bei gehöriger Nachweisung der stoirgefundenen 
Hindernisse, auf die ihm in obigen vergönnte Studienzeit nicht anzurechnen. 
C. 
Die auf den gedachten Anstalten befindlichen, und, nach obiger Vorschrife sub à, 
aufgezeichneren Individuen dürfen diese Anstalten nur mie Vorwissen des, der Rekruti- 
vungscommission des Bezirks, nach §. 24. wegen jener Anstalten zugeordneten Mut- 
glieds verlassen, und es haben tetztere dem Bezirks-Amts-Haupemanne von deren Ab— 
gange Nachricht zu geben. 
Zum Besuche auswärtiger Universitären oder Akademieen bedürfen dergleichen In- 
dividuen besonderer Erlaubniß. Sie haben sich deshalb an das nurgedachte Mitglied 
der Rekrutirungscommission zu wenden, welches mit dem Bezirks-Amts.= Hauptmanne
	        
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