Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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über das Gesuch, wenn es teipziger Seudirende becrriffe, an den Königlichen Commis- 
#sarium bei dasiger Universitär, wenn es aber von Zöglingen der übrigen vorgenannten 
Bildungsanstalten angebracht worden ist, an die den kteßtern vorgesezten Behörden 
gutachelich zu berichten, und die darauf von diesen Oberbehörden, nach vorgängiger 
Communication mic der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, zu fassende Resolution zu er- 
warten hat. 
d. 
Solléen dergleichen Individuen diese Anstalten verlassen, ohne durch Censuren 
oder Zeugnisse ihre Fähigkeiten und erlangeen Kennenisse, und resp. die Anstellung im 
öffentlichen Dienste, nachweisen zu können, oder sollten dleselben durch immerwährende 
Relegation von diesen Anstalten zurückgewiesen werden, so tritt die Verpflicheung zum 
Militairdienste ein. Selbige sind daher verbunden, bei der nächsten Rekrurenausbe- 
bung sich mit zu gestellen, insofern niche von der Kriegs-Verwaltungs. Kammer, bei 
erfolgender immerwährender Relegarion von der Bildungsanstale, deren sofortige Ab- 
gabe an das Milicalr, nach vorgängiger Prüfung ihrer Tücheigkeic, angeordnet wird. 
. 13. 
Die dritte Haupkklasse soll diejenigen jungen Mannschaften in sich begreifen, wel- 
che nur dann von der Militairpflicht für frei geachtet werden können, wenn in deren 
Alrerejahre hinlängliche Individuen außerdem vorhanden sind, um den Mannschafes- 
bedarf für die Armee zu decken. Is diese Klasse sind folgende Personen aufzunehmen: 
a) Diejenigen, welche als Söhne, oder sonst die gesetzlich ihnen obliegende Ver- 
bindlichkeit erfüllen, die Famlie, zu der sie gehören, zu erhalten, wobel vor- 
ausgesetzt wird, daß dieselben mir den Hülfsbedürstigen einen Haushale führen; 
1) die einzigen Söhne derjenigen Besitzer von tandgrundstücken, deren Besihzungen 
wenigstens eine halbe Hufe oder acht Dresdner Scheffel, oder in der Oberlau- 
sit einen Rauch oder acht Dresdner Scheffel betragen, und welche über 60 
Jahre alt sind; 
J) die Besißer von Häusern in den Städten und von Häuskernahrungen auf dem 
tande, welche durch Erbschaft oder durch Schenkung auf den Todesfall zum 
Besibe dieser Grundstücke gelanget sind; 
d) diejenigen Manufaceuristen und Fabikanken, welche, nach dem pflichtmäßigen 
Ermessen der 9. 22. gedachten Rekrurirungscommission, als unentbehrlich für 
die Manufactur oder für die Fabrik, bei welcher sie in Arbeit stehen , geach- 
tet werden sollten; und in gleicher Maße bei jeder größern Handlung, bel 
welcher wenigstens drei Diener fortwährend angestelle sind, ein Kaufmanns- 
diener, so wie von den wirklichen Verwaltern in den Aemtern, auf Kammer-,
	        
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