Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Ritter-, Pfarr= und Freigütern, Rachs- und Communvorwerken, auf jedem 
Gute oder Worwerke ein Verwalter, welcher nach jenem Ermessen für unent. 
behrlich zu achten ist; 
e) die von Adel und aus den übrigen gebildetern Klassen, ingleichen Künfler, 
welche, nach den beigebrachten Zeugnissen und dem sich darauf gründenden Er- 
messen der Rekrutlrungscommission, wegen ihrer ausgezeichneten Talente und 
Kennenisse, eine solche Berücksichtigung verdienen mochten; 
f) die Gesellen und tehrlinge der Apotheker; 
8) die Serpentinsteinbrecher, ingleichen die Seeinbrecher in den bei und über 
Pirna nach der Böhmischen Grenze zu gelegenen Steinbrüchen, infofern selbige 
in besondern Innungen sich befinden, und die Rekrutirungscommission solche 
nicht für enrbehrlich achten sollée; 
L) die in den Aemeern, auf den Kammer-, Ritter-, Pfarr= und Frelgütern, 
auch Raths= und Communvorwerken und Gütern befindlichen wirklichen Schi- 
fer, ingleichen die Schafknechete, letztere, insofern die Seärke der Heerde, wel- 
che selbige zu hüten haben, wenigstens 200 Stück beträgr. 
¾. 14. 
Die vierte Hauptklasse umfaße alle übrige junge Mannschaften, welche zum Mil- 
litairdienste tauglich und, aus den obgedachten Berücksicheigungen des Nabrungsstandes, 
für befreic nicht zu achten sind. 
Cap. III. 
Von den Behdrden für das Aushebungsgeschäft und don den 
Rekrutirungsbezirken. 
S. 15. 
A. Von der obersten Rekrutirungsbehörde. 
Dle Kriegs-Verwaltungs-Kammer ist die oberste Rekrucirungs= und Reelamaclous. 
Behörde. Dieselbe hat biernach 
a) die obere teitung des Aushebungsgeschäftes, 
b) die Bestimmung der Quoten für jeden Rekrutirungsbezirk, 
Tc) die Anweisungen bei allen vorkommenden zweifelhafcen Fällen, und 
d) die Entscheidung bei eintretenden Reclamationen 
zu beforgen.
	        
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