Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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S. 16. 
In allen Rekrutirungsangelegenhelten ist daher an die Kriegs-Verwaltungs-Kam- 
mer Beriche zu erstatken, und deren Bescheldung zu erwarten. 
". 1 7. 
Desgleichen ist auch in allen denjenigen Fällen, in welchen wegen Rekruklrungs- 
angelegenheiten Appellarionen eingewendet worden, an bie gedachee Landesbehörde zu 
berichten, welche die Sache selbst entweder zur Erledigung bringen, oder, wenn dieß 
nicht geschehen kann, wegen Rejection der eingelegten Appellationen, mie der betreffen- 
den Regierung communiciren wird. 
F. 18. 
Uibrigens soll allen in Rekrutirungsangelegenheiten eingewandten Appellarionen ein 
effeclus suspenstvus niche beigelege werden. 
. 190. 
6. Von den Rekrucirungsbezirken. 
Jeder amtshauptmannschaftliche Bezirk der aleen Erblande bildet kuͤnftig einen 
Rekrutirungsbezirk. 
6. 20. 
Die Oberlausitz wird dagegen dergestalt in vier Rekruklrungsbezirke eingetheile, daß 
jeder derselben eine der Vierstädte Budissin, Zittau, Camenz und töbau, nebst den 
ihnen zunächst liegenden stadt= und landmitleidenden Orten, in sich faßé. 
S. 21. 
Die Universität zu teipzig, die Berg= und Forstakademieen, die Akademieen der bil- 
denden Künste, die chirurgisch= medicinische Akademie und die Thierarzneischule zu Dres- 
den, die tandschulen Meißen und Grimma, die Gymnasien und ycäen und die Schul- 
meister-Seminarien sind zu denjenigen Rekrurirungsbezirken zu schlagen, zu denen der Orc 
gehört, an welchem diese Instleute sich befinden. 
. 22. 
C. Von den Rekrutirungscommissionen. 
In jedem alterbländischen Rekrutirungsbezirke critt, einige Zeit vor dem zur Aushe- 
bung bestimmten Termine, eine Rekrutirungs= und Reclamations= Commission zusammen. 
Gesetzsammlung 1825. *- (7 )
	        
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