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unter Communication mie dem Generalcommando, oder auf den Grund einer
deshalb erhaltenen allerhöchsten Entschließung, den nöthigen Bescheid ertheilen wird.
e) Die Untersuchung der Diensttücheigkeit der Mannschafeen ist durch den, jeder
Rekrutirungscommission beigegebenen, Militatrarze zu besorgen.
1) Uiber sämmtliche Verhandlungen der Rekrutirungscommissionen werden Proto-
colle geführt, und es bleibt den Amtshauptleuten nachgelassen, hierzu Actuarien
aus den betreffenden Justizämceern zu requiriren.
g) Die Berichte in diesen Angelegenheiten erstattet der Bezirks-Amtes. Hauptmann
allein; es hat aber selbiger die gehaltenen Protocolle und Acten der Rekrutir-
ungscommission jedesmal beizulegen und sich vollständig auf selbige zu beziehen.
Auch hat der Amtshaupemann in den Fällen, wenn, im Verfolg der Beschlüsse
der Rekrutirungscommissionen, Verfügungen an Behörden zu erlassen, oder son-
stige Maßregeln einzulelten seyn solleen, die diesfallsigen Veranstaltungen allein
zu treffen.
Cap. IV.
Von den Vorbereitungen zu der Aushebung.
A. Von der Anmeldung und Aufzeichnung der jungen Mannschaften.
§. 29.
Niche blos dliejenigen jungen Mannschaften, welche im taufe des Ausbebungsjah=
res das milltairpflicheige Alcer von zwanzig Jahren erreichen, sondern auch alle die-
jenigen, welche in demselben Aushebungsjahre ihr neunzehnees tebensjahr zurücklegen,
baben sich, bei Vermeidung der 9. 71. 74. und 75. angedroheten Strafen, an dem
bieczu im ganzen ktande gleichmäßig zu bestimmenden Tage, bei der tocalbebörde ihres
Aufenthaltsorts anzumelden, oder durch Beauftragte anmelden zu lassen.
G. 30.
Zu dieser Anmeldung ist jeder in den obgedachten #ebensjahren stehende junge Mann
verpflichtet, und es findet hierbei irgend eine Ausnahme nicht State. Wer durch
Krankheit oder durch dringende, jedoch zu bescheinigende Abwesenbeit abgehalten ist,
persönlich zu erscheinen, kann durch einen Beauferagken sich anmelden lassen. Dieser
Beauftragce hat indeß alle von ihm hierbei gegebene Nachweisungen persönlich zu vertreten.
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zwar ebenfalls bei den tocalbehörden anzumelden, jedoch aber auch zugleich durch berg-
oder durch oberhüctenameliche Zeugnisse ibre Befreiung zu bescheinigen, worauf es von