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der Bestimmung des Bezirks= Ames-Haup’mannes abhöngen wird, wiefern deren per-
sönliche Gestellung ad §. 50. erforderc werden foll.
. 32.
Die Bestimmung des 6. 20. gedachten Tages wird jedesmal in Zeicen durch die
Kriegs = Verwaltungs = Kammer geschehen, und es ist dieser Tag niche nur durch die
Gerichesbehörden, einige Wochen vor dem angesetbzten Anmeldungstermine, auf die ge-
wöhnliche Weise öffentlich bekannt zu machen, sondern auch solches an den Gerichts-
stellen anzuschlagen.
¾ 33.
Die §. 20. angeordnete Anmeldung soll in den Städten bei der Obrigkele, für
die G. 10. gedachten Anstalten bei der akademischen oder sonstigen Behörde derselben,
und auf dem tande bei den Lecalgerichten, von den daselbst sich aufhaltenden Vasallen
und deren Söhnen aber bei dem Amtshauptmanne des Bezirks geschehen.
. 34.
Bei dieser Anmeldung baben die ebengedachten Behörden mie der größten Genauig-
keit zu verfahren, die Vor= und Zunamen der angemeldeten Mannschaften, so wie die
nähern Umstände derselben, welche zur Eintragung in die ad F. 37. angeordneten Listen
nothwendig sind, zu erforschen und anzumerken, und hauptsächlich die Nachweisung des
gLebensalters gründlich zu ermirteln.
g. 35.
Die Nachweisung des tebensalcers soll auf folgende Weise geschehen:
a) Für die im betreffenden Orte selbst gebornen Mannschaften wird den geistlichen
Behörden, auf den Grund der Kirchenbücher, die unentgeldliche Abfassung von
Geburtslisten, nach dem Schema sub A. zur Pflicht gemacht. Diese tisten
sind von selbigen für jeden Ort besonders abzufassen und an die Localbehörden
abzugeben.
b) Die an andern Orten des Inlandes gebornen Mannschaften haben sich durch
die, mittelst besonderer Anordnung ein zuführenden, Geburtsscheine auszuweisen.
Jc) Die im Auslande gebornen Mannschaften haben ihr tebensalter durch Tauf-
zeugnisse bei der Anmeldung darzurhun.
. 36.
Die Localbehoͤrden haben bei der Anmeldung eines jeden Mannes, nach Befinden,
entweder die geschehene Anmeldung auf den im vorhergehenden &. sub a. gedachten
Geburtslisten anzumerken, oder die ad b. und c. gedachten Geburksscheine oder Tauf-
zeugnisse an sich zu nehmen und den 9. 40. erwähnten sisten beizulegen.