Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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der Bestimmung des Bezirks= Ames-Haup’mannes abhöngen wird, wiefern deren per- 
sönliche Gestellung ad §. 50. erforderc werden foll. 
. 32. 
Die Bestimmung des 6. 20. gedachten Tages wird jedesmal in Zeicen durch die 
Kriegs = Verwaltungs = Kammer geschehen, und es ist dieser Tag niche nur durch die 
Gerichesbehörden, einige Wochen vor dem angesetbzten Anmeldungstermine, auf die ge- 
wöhnliche Weise öffentlich bekannt zu machen, sondern auch solches an den Gerichts- 
stellen anzuschlagen. 
¾ 33. 
Die §. 20. angeordnete Anmeldung soll in den Städten bei der Obrigkele, für 
die G. 10. gedachten Anstalten bei der akademischen oder sonstigen Behörde derselben, 
und auf dem tande bei den Lecalgerichten, von den daselbst sich aufhaltenden Vasallen 
und deren Söhnen aber bei dem Amtshauptmanne des Bezirks geschehen. 
. 34. 
Bei dieser Anmeldung baben die ebengedachten Behörden mie der größten Genauig- 
keit zu verfahren, die Vor= und Zunamen der angemeldeten Mannschaften, so wie die 
nähern Umstände derselben, welche zur Eintragung in die ad F. 37. angeordneten Listen 
nothwendig sind, zu erforschen und anzumerken, und hauptsächlich die Nachweisung des 
gLebensalters gründlich zu ermirteln. 
g. 35. 
Die Nachweisung des tebensalcers soll auf folgende Weise geschehen: 
a) Für die im betreffenden Orte selbst gebornen Mannschaften wird den geistlichen 
Behörden, auf den Grund der Kirchenbücher, die unentgeldliche Abfassung von 
Geburtslisten, nach dem Schema sub A. zur Pflicht gemacht. Diese tisten 
sind von selbigen für jeden Ort besonders abzufassen und an die Localbehörden 
abzugeben. 
b) Die an andern Orten des Inlandes gebornen Mannschaften haben sich durch 
die, mittelst besonderer Anordnung ein zuführenden, Geburtsscheine auszuweisen. 
Jc) Die im Auslande gebornen Mannschaften haben ihr tebensalter durch Tauf- 
zeugnisse bei der Anmeldung darzurhun. 
. 36. 
Die Localbehoͤrden haben bei der Anmeldung eines jeden Mannes, nach Befinden, 
entweder die geschehene Anmeldung auf den im vorhergehenden &. sub a. gedachten 
Geburtslisten anzumerken, oder die ad b. und c. gedachten Geburksscheine oder Tauf- 
zeugnisse an sich zu nehmen und den 9. 40. erwähnten sisten beizulegen.
	        
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