Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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8. Von der Anfertigung der Mannschafeslisten. 
G. 37. 
Die sämmcliche angemeldete Mannschafe ist von den Localbehörden in alphabetischer 
Ordnung, nach den Schemas sub B. ei C. in zwei besondere tisten einzutragen, wo- 
von die eine tiste die zwanzigjährigen und die andere tiste die neunzehnjährigen Mann- 
schaften enthalten muß. 
ß. 38. 
Diese beiderseitigen Lsten sind in doppelten Eremplaren auszufertigen und von den 
bLocalbehörden zu vollziehen. 
Solleen diese Localbehörden nicht zugleich Gerichtsobrigkeiten seyn, so sind diese 
listen den Gerichesobrigkeiten des Ortes zuvörderst vorzulegen, von selbigen genau zu 
prüfen, und, bei eigener Vertretung der darin vielleicht enthaltenen falschen Angaben, zu 
vollziehen. 
* 
Wenn bei der §5. 20. angeordneten Anmeldung der jungen Mannschaften von den 
Nocalbehörden eine Verschweigung von Mannschaften, oder die Angabe falscher Nach- 
richten gemuthmaße werden sollte, so haben diese Behörden solches, mie Angabe dessen, 
was darauf verfügt worden, auf der Rückseite der tisten besonders zu bemerken, und 
sich hierdurch aller im Entstehungsfalle State sindenden Vertretungen zu entschütten. 
C. 40. 
Das eine Exemplar dieser #isten ist binnen 14 Tagen, vom Tage der Anmeldung 
an, an den Améshauptmann des Bezirks einzusenden, und es sind diesem Exemplare 
die §. 55. sub a. gedachten Geburtslisten, unter Beisetzung der nöthigen Bemerkungen, 
so wie die 9. 36. sul b. und c. gedachten Geburcsscheine und Taufzeugnisse sämme- 
lich beizulegen. 
S. 41. 
Das zweite Exemplar dieser tisten ist an Gerichtsstelle anzuschlagen und daselbst, 
bis nach völliger Beendigung der Aushebung, zu lassen, sodann aber von der tocal- 
obrigkeit zu verwahren, nachdem ein gerichtliches Zeugniß auf selbiges darüber gebracht 
worden, wie lange es an Gerichtsstelle ausgehänge gewesen. 
8. 42. 
Sollten in diesen tisten Mannschaften weggelassen worden seyn, so wird jedermann 
nachgelassen, solches entweder bei dem Amtshauptmanne des Bezirks, oder bei der 
Obrigkelc des Ortes anzuzeigen; auch wird noch überdem, wenn sich eine solche Anzeige
	        
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