Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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D. Von der Klassificirung der Mannschaften 
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Hiernächst sind sämmeliche aufgezeichnete und reüchcig befundene Mannschaften in dle 
6 7. seq. vorgeschriebenen vier Hauptklassen zu bringen, und es sind darüber, so wie 
über die untüchtig Befundenen, besondere Verzeichnisse zu halten, auch die nöthigen Be- 
merkungen in den listen der tocalbehörden einzutragen. 
ß. 54. 
Die dritte Hauptklasse ist hierbei in zwei Unterklassen, und zwar dergestalt zu ver— 
theilen, daß die wenigere oder mehrere Entbehrlichkeit derselben zur Richtschnur bei der 
Einzeichnung der Individuen in diese Unterklassen dient. 
6. 55. 
Die 6. 13. a. gedachten einzigen Ernährer einer Familie, so wie die §. 13. b. er- 
wähnten einzigen Söhne sind dabei in der ersten Unterklasse aufzunehmen. 
Die übrigen nach 9. 15. zur dritten Hauptklasse geelgneren Individuen sind, nach 
dem Ermessen der Rekrutirungscommission, in diese beiden Unterklassen zu vertheilen. 
E. Von der Aushebung selbst. 
6. 56. 
Wenn hiernach die Klassisication der sämmelichen zwanzigjährigen Individuen gesche- 
ben und immittelst die untüchtig Befundenen, so wie die Mannschaften der ersten Haupk- 
klasse vollig, die der dritten und vierten Hauptklasse aber gegen Handgelöbniß wieder ent- 
lassen gewesen, so wird zur Aushebung selbst verschritten. 
Zu diesem Ende sind sämmitliche, in die dritte und vierke Hauptklasse versete Mann- 
schaften eines Rekrutirungsbezirkes an einem Orte zusammen zu berufen, und es findet 
sodann folgendes Verfahren Statt. 
ß. 57. 
a) Die vierte Hauptklasse ist zuerst zur Milicair-Pflicht-Erfüllung verbunden. Sollte 
die Anzahl dieser Hauptklasse die Quote, welche der betreffende Rekrutirungsbezirk zu stel- 
len hat, übersteigen; so tritt die Ziehung des tooses unter sämmtlichen Individuen der 
vierten Hauptklasse ein. Die Ziehungsnummern bis an die zu Erfüllung der Mannschafes- 
quote reichende Zahl bestimmen den sofortigen Eineritt in das Militair, die übrigen Zieh- 
ungsnummern bleiben, je nachdem sie der Zahl der Mannschaftsquote am nächsten stehen, 
nach §. 63. als Reserve zum Eincrice in das Militair verpflichtet. 
Gesetsammlung 1805. *“““2DDT
	        
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