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G. VWVon der Reservehaltung.
s. 63.
Zur Ersatzleistung für die, wegen Krankheit, oder aus Ungehorsam, ausgebliebenen
Militairpflichtigen haben die Rekrurlrungscommissionen, nach der Reihenfolge der gezoge-
nen Loosnummern, sec. 9. 57. el §. 50. Reservemannschaften zu bestimmen, welche
mittelst Handgelöbnisses verbindlich zu machen sind, sich auf Erfordern vor Ablauf von
drei Monaten zur Abgabe an das Militair zu stellen. Diesen Mannschaften ist solches,
mit der Bemerkung des gezogenen looses, auf den Geburtsscheinen zu bemerken, und
deren Ortsobrigkeiken haben sodann, wegen deren etwaniger Entfernung, genaue Obsiche
zu führen. Nach Ablauf von drei Monacen ist die Werbindlichkeit des Reservemannes
erloschen.
. 64.
Die übrigen Mannschaften sind wieder zu entlassen und auf ihren Geburtsscheinen ist
die Klasse, in welche sie gesetzt gewesen, auch, bei Statt gefundener Verloosung, die
Nummer des von ihnen gezogenen Looses, und daß selbige für das Milicair nicht ausge-
hoben worden, zu bemerken.
Cap. VII.
Von den Maßregeln zu Verhutung der Militair-Pflicht-Entziehung und von
den hierbei eintretenden Strafen.
S. 65.
Jeder seinen Aufenthalt verlassende junge Mann, der niche binlänglich darzuthun ver-
mag, daß er ein Ausländer ist, muß sich durch seinen Geburks- oder Taufschein, hinsicht-
lich seiner Militairpflicht, gegen die Ortsbehörden legitimiren.
S. 66.
Kein junger Mann soll, bevor er niche nachgewiesen, daß er hinsichtlich der Millcair-
oflichrigkeir, den Vorschriften dieses Gesetzes Gnüge geleister, in Unsere Hof= und Civil-
Dienste aufgenommen werden.
. 67.
Sämmtliche junge Mannschaften, welche sich zur Aushebung noch niche gestellt gehabr,
dürfen sich nur mit der Erlaubniß des Amtohauptmannes ihres Bezirks in das Ausland
begeben, und es wird daher den Obrigkeiten und Polizeibehörden hierdurch ernstlich unter-
sagt, solchen jungen Mannschaften Pässe in das Ausland auszufertigen, bevor sie niche
die Erlaubniß des Bezirks-Amts--Hauptmanns beigebracht.
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