(48)
S. 68.
Das Wandern der Handwerksgesellen in das Ausland wird so lange, bis selbige bei
einer Aushebung gestelle gewesen, hierdurch gänzlich untersagt, und es ist alsdann dle Aus-
stellung von Wanderbüchern nur gestactet, wenn solche Personen, mittelst der ad §. 64.
gedachten Arcestation, auf übren Geburesscheinen oder Taufzeugnissen nachweisen können,
daß sie bei der Aushebung sich gestellt gehabt.
S. 60.
Die Mannschaften, welche als neunzehnjährig aufgezeichnet worden, dürsen von die-
ser Zeic an ihren Aufenthalcsort, auch innerhalb des tandes, nur unter dem ausdrücklichen
Vorwissen der Ortsobrigkeiten und unter der Angabe, an welchen Ort sie sich wenden
wollen, verändern.
G. 70.
Die Mannschaften, welche als zwanzigjährige aufgezeichnet worden, und zur bevor-
stehenden Aushebung sich zu stellen haben, dürfen sich, vom Tage der Aufzeichnung an, bis
zum Schlusse des Aushebungsgeschäfts, nur unter ausdrücklicher Zustimmung der tocalbe-
börde, welche die Aufzeichnung besorgte, aus ihrem Wohnorte entfernen.
. 71.
Diejenigen neunzehnjährigen Mannschaften, welche sich in dem J. 29. angeordneten
Termine anzumelden unterlassen haben, sollen, soweie selbige zu erlangen sind, von den
Gerichtsobrigkeiten, da nöthig, unter Requlsition der Obrigkeiten des Aufenchaltsorces der-
selben, eingezogen und, wenn selbige wegen ihres Außenbleibens sich nicht ausreichend zu
entschuldigen vermögen, mit acht Tagen Gefängniß oder mit verhältnißmäßiger Handarbeit
bestrast werden.
6. 72.
Diejenigen zwanzigjährigen Mannschaften, welche in dem 5. 20. gedachten Anmel-
dungscermine, oder bei der §. 50. und 506. angeordneten persönlichen Gestellung ausblei-
ben, und sich über ihre Abwesenheit niche vollständig rechrfertigen sollten, sind, sobald
deren Aufenthale bekannt, entweder, wenn der Aufenthaltsort im Inlande ist, mittelst
sofortiger Requisition an die betreffenden Obrigkeiten, einzuziehen, oder, wenn deren Auf-
enthalt auswärtig in solchen tändern ist, mit welchen ein auf die Auslieferung der Mili-
tairpflichtigen sich erstreckendes Cartel bestehe, daselbst conventionsmäßig zu reclamiren.
S. 73.
Ist dagegen der Aufenthalesort solcher Mannschaften unbekannt, so find selbige durch
öffentliche Bläcter der hiesigen und benachbarten kande, mic Einräumung einer doppelten