Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(48) 
S. 68. 
Das Wandern der Handwerksgesellen in das Ausland wird so lange, bis selbige bei 
einer Aushebung gestelle gewesen, hierdurch gänzlich untersagt, und es ist alsdann dle Aus- 
stellung von Wanderbüchern nur gestactet, wenn solche Personen, mittelst der ad §. 64. 
gedachten Arcestation, auf übren Geburesscheinen oder Taufzeugnissen nachweisen können, 
daß sie bei der Aushebung sich gestellt gehabt. 
S. 60. 
Die Mannschaften, welche als neunzehnjährig aufgezeichnet worden, dürsen von die- 
ser Zeic an ihren Aufenthalcsort, auch innerhalb des tandes, nur unter dem ausdrücklichen 
Vorwissen der Ortsobrigkeiten und unter der Angabe, an welchen Ort sie sich wenden 
wollen, verändern. 
G. 70. 
Die Mannschaften, welche als zwanzigjährige aufgezeichnet worden, und zur bevor- 
stehenden Aushebung sich zu stellen haben, dürfen sich, vom Tage der Aufzeichnung an, bis 
zum Schlusse des Aushebungsgeschäfts, nur unter ausdrücklicher Zustimmung der tocalbe- 
börde, welche die Aufzeichnung besorgte, aus ihrem Wohnorte entfernen. 
. 71. 
Diejenigen neunzehnjährigen Mannschaften, welche sich in dem J. 29. angeordneten 
Termine anzumelden unterlassen haben, sollen, soweie selbige zu erlangen sind, von den 
Gerichtsobrigkeiten, da nöthig, unter Requlsition der Obrigkeiten des Aufenchaltsorces der- 
selben, eingezogen und, wenn selbige wegen ihres Außenbleibens sich nicht ausreichend zu 
entschuldigen vermögen, mit acht Tagen Gefängniß oder mit verhältnißmäßiger Handarbeit 
bestrast werden. 
6. 72. 
Diejenigen zwanzigjährigen Mannschaften, welche in dem 5. 20. gedachten Anmel- 
dungscermine, oder bei der §. 50. und 506. angeordneten persönlichen Gestellung ausblei- 
ben, und sich über ihre Abwesenheit niche vollständig rechrfertigen sollten, sind, sobald 
deren Aufenthale bekannt, entweder, wenn der Aufenthaltsort im Inlande ist, mittelst 
sofortiger Requisition an die betreffenden Obrigkeiten, einzuziehen, oder, wenn deren Auf- 
enthalt auswärtig in solchen tändern ist, mit welchen ein auf die Auslieferung der Mili- 
tairpflichtigen sich erstreckendes Cartel bestehe, daselbst conventionsmäßig zu reclamiren. 
S. 73. 
Ist dagegen der Aufenthalesort solcher Mannschaften unbekannt, so find selbige durch 
öffentliche Bläcter der hiesigen und benachbarten kande, mic Einräumung einer doppelten
	        
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