Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Sächsischen Frist, zur persönlichen Gestellung vorzuladen, und im Falle des Außenblei- 
bens, nach Verlauf dieser Frist, mit Sceckbriefen zu verfolgen. 
. 74. 
Alle zwanzigjährige Mannschaften, welche sich der angeordneren Anmeldung und per- 
sönlichen Gestellung, durch Austreten oder auf andere Weise, zur Ungebühr entziehen, sol- 
len, sobald sie zu erlangen sind, aufgegriffen, dem betreffenden Amtshaupemanne überlie- 
sert, und, wenn sie einen ausreichenden Grund ihrer Abwesenheit niche auszuweisen ver- 
mögen, bei befundener Diensttüchtigkeic, ohne Rücksicht auf diejenigen Ausnahmen von 
der Militalrpflichtigkeit, welche ibnen, wenn sie sich zur recheen Zeit gestelle häteen, nach 
dem gegenwäreigen Rekrutirungsgesetze zu statten gekommen seyn würden, an das nächste 
Regiment abgegeben und daselbst niche allein sofort zum Kriegsdienste verpflichtec werden, 
sondern auch zu einer zwölfjährigen Dienstzeit verbunden seyn. Ein in dieser Ark nach 
seiner Wiedererlangung zum Milicair abgegebener Ausgetretener soll, wenn vorher ein an- 
derer Mann für ihn schon wirklich eingestelle worden, der nächsten Quote des Bezirks zu 
Gute gerechnet werden. 
. 75. 
Die §. 74. gedachten Mannschaften, welche, nach ihrer Wiedererlangung, bei der 
Untersuchung zum Dienst untücheig befunden werden, sind, wenn sie nur die §. 20. vor- 
geschriebene Anmeldung unterlassen haben, mic acht Tagen Gefängniß, wenn sie aber 
ausgetreten gewesen, mit vier Wochen Gefängniß, oder mit verhältnißmäßiger Handarbeit 
zu bestrafen. 
G. 76. 
Für jeden hiernach aufgegrissenen und verhafteten Ausgetrekenen sollen übrigens von 
dem Amtshaupemanne, an welchen ein solcher abgegeben wird, fünf Thaler, auf Rech- 
nung des Kriegs-Zahl-Amces, verabreiche werden. 
. 77. 
Nächstdem soll jeder ausgetretene zwanzigjährige Mann, nach Verfluß eines, von 
dem Tage an, wo derselbe sich persönlich ad 9. 50. und §. 56. zur Aushebung stellen 
sollen, gerechneten gemeinen Jahres, in Bezug auf sein Vermögen, für tode geachtet und 
das sämmtliche ihm zugehörige, oder immittelst ihm anfallende Vermögen unter gericht- 
liche Verwaltung gestellt, nach Ablauf von zehen Jahren aber (insofern der Ausgetretene 
früber nicht wirklich mie Tode abgeht, und solchenfalls die Verabfolgung eher erfolgen 
mag) den nächsten Verwandten oder Chegatten des Ausgetretenen, nach der Inrestarerb= 
folge, ausgeantworket werden; bis dahin aber sind denen, welche von dem Ausgetretenen 
die Alimente zu fordern berechtige seyn würden, die Civilalimente aus dem in gerichtlicher
	        
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