Zegierungs-Zlatt
Grußberpogthun
Sachsen Weimar-Eisen#h.
6. April 1876.
Nummer 9. Weimar.
132 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen zur Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 mit
Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
8. 1.
Die einem Impfarzte für Abhaltung der öffentlichen Impftermine (§. 6
des Reichs-Impfgesetzes) zu gewährende Vergütung ist in der Weise zu berechnen,
daß demselben für die Impfung einer jeden einzelnen Person — einschließlich
der nachfolgenden Revision des Geimpften, der bezüglichen Listenführung,
der erforderlichen Zeugnißausstellungen und einschließlich der Reisediäten
—
A. bei Impfungen im Wohnorte des Impfarztes
75 Pfennige,
B. bei einem Impftermine außerhalb des Wohnorts desselben
1 Mark
zugebilligt werden.
Außerdem haben diejenigen Impfärzte, welche nicht schon anderweit für
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