Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1876. (60)

Zegierungs-Zlatt
Grußberpogthun
Sachsen  Weimar-Eisen#h.

6.  April  1876.

 

Nummer  9.  Weimar.

132  Wir  Carl  Alexander,

von  Gottes  Gnaden,

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu
Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg.
2c.  2c.
verordnen  zur  Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes  vom  8.  April  1874  mit

Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

8.  1.

Die  einem  Impfarzte  für  Abhaltung  der  öffentlichen  Impftermine  (§.  6
des  Reichs-Impfgesetzes)  zu  gewährende  Vergütung  ist  in  der  Weise  zu  berechnen,
  daß  demselben  für  die  Impfung  einer  jeden  einzelnen  Person  —  einschließlich
  der  nachfolgenden  Revision  des  Geimpften,  der  bezüglichen  Listenführung,
  der  erforderlichen  Zeugnißausstellungen  und  einschließlich  der  Reisediäten
  —

A.  bei  Impfungen  im  Wohnorte  des  Impfarztes

75  Pfennige,
B.  bei  einem  Impftermine  außerhalb  des  Wohnorts  desselben
1  Mark
zugebilligt  werden.
Außerdem  haben  diejenigen  Impfärzte,  welche  nicht  schon  anderweit  für
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