Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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1) Die nach einer sechzehnjährigen Dienstzeie entlassenen Mannschaften haben dem- 
nächst auf so lange, als sie unangesessen sind, die Befreiung von allen persön- 
lichen Communleistungen, mie Inbegriff der klocal-Quatember-Beicräge, so wie 
in der Oberlausitz die Befreiung von den Gewerbsteuerbeiträgen und von den 
Hausgenossendiensten zu genießen. Der Kriegs-Verwaltungs-Kammer bleibe 
jedoch vorbehalten, vorwaltenden besondern Umständen nach, diese Befrelung 
ausnahmsweise Einzelnen auch bei einer kürzern Dienstzeit zuzubilligen, und die- 
selben desbalb mic besondern Freischeinen zu versehen. 
Die Befreiung von Personen= und Gewerbsteuern, auch persönlichen Com- 
munleistungen und Hausgenossendiensten, beschränke sich jedoch lediglich auf die 
Prästationen in ordinariüs; zu außerordentlichen dergleichen Steuern und Com- 
munanlagen haben die Verabschiedeten beigzutragen. 
G. 94. 
C. Für die Mannschaften, welche im Dienste untüchtig geworden. 
Denjenigen Mannschafcen, welche, wegen durch den Dienst entstandener Invalidirär, 
entlassen werden, sollen, ohne Berücksichtigung desjenigen, was dieselben alsdann aus der 
Invalidencasse erhalten werden, die sämmtlichen §. 02. a. b. c. und d. bestimmren 
Wergünstigungen gleichfalls zugestanden seyn. 
§. 95. 
Uibrigens sollen die unker den ebengedachten Begünstigungen entlassenen Mannschaften 
bei diesen Vortheilen durchgängig geschützt werden, und es wird hierdurch jede wider- 
rechtliche Entziehung, bei Vermeidung einer dem Benachtheiligten zu leistenden ange- 
messenen Geldentschädigung, auf das Strengste untersage. 
. 96 
Die Landesregierung und resp. die Oberamtsregierung zu Budissin, so wie, im 
Betreff der Personen- und Quatember-Steuer-Befreiung, das Ober- Steuer-Collegium, 
haben hiernach in vorkommenden Faͤllen zu entscheiden. 
Cap. IV. 
Von der Verfuͤgung uͤber die Militairabschiede der Verstorbenen. 
. 97. 
Wenn verabschledece Milieairpersonen verstorben, so haben diesenigen Personen, 
welche bel den geistlichen Behörden auf deren Beerdigung antragen, deren Milltalrab= 
schiede an diese Behörden zugleich abzugeben. 
( 9.)
	        
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