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s. 98.
Diese geistlichen Behoͤrden haben jene Abschiede der Obrigkeit des Ortes zuzustellen
und letztere hat deren Cassation zu den Acten zu bewirken.
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, wonach sich die Behoͤrden und Unsere ge—
sammten Unterthanen auf das Genaueste zu achten haben, und welches, in Gemaͤßheit
des Generalis vom 13ten Juli 1796. und des Mandats vom Oten März 1318.,
noch besonders bekannt zu machen ist, eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigli—
ches Siegel vordrucken lassen.
So gescheben und gegeben zu Dresden, am 25sten Februar 1825.
Friedrich August.
Hanns Ernst von Globig.
D. Morimisian Göneber.