Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Wir wollen jedoch bei diesen beiden Altersklassen durchgängig nur die im §. 14. des 
angeführten neuen Gesebes bezeichnete vierte Hauptklasse der Milikairpflichtigen in An- 
spruch nehmen lassen. 
Hiernach Haben die Amtshaupcleut, Rekrutirungscommissionen und Gerichtsobrig- 
keiten sich zu achten, und Letztere den ocalbehörden das Nöthige bekannt zu machen. 
Dresden, am 26sten Februar 1825. 
von Zezsch witz. 
Gottfried Neumann, S. 
Ausgegeben zu Oresden, am 7ten März 1825.
	        
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