Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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Betrag den Brauerei- Inhabern unverzüglich bekannt gemacht werden wird, glebt in 
der Regel die Durchschnictssumme der in den Jahren 1321. 1322. und 1823. 
wirklich eingerechneten Malzsteuern ab. # 
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2. 
Daferne jedoch bei einer oder der andern Brauerei sich gegruͤndeter Verdacht er— 
geben sollte, daß die Malzsteuer hinterzogen worden sei, bleibt Unserm Ober-Steuer— 
Collegio anheim gestellt, den von derselben entlehnten Maßstab zu verlassen, und ein 
den Umstaͤnden angemesseneres, hoͤheres Fixnm für eine dergleichen Brauerei zu be- 
stimmen. 
3. 
Das für eine Brauerei gegenwärtig ausgeworfene Bler-Trank= Steuer. Fixum 
kann in der Regel in den drei ersten Jahren der jebigen Bewilligung, bis mit dem 
Michaellscermine 1827., weder erhöhe, noch vermindere, und daher auch keine dagegen 
vorgebrachte Reclamation berücksichtiger werden. 
4. 
Nur in dem Falle, wenn ein Brauerei. Inhaber besondere, seiner Brauerei eigen- 
ehümliche, auf deren Brauverkehr und Biervertrieb in der neuesten Zeie störend ein- 
wirkende Umstände anführe, kann, auch während der dreijährigen Dauer der Firation, 
elne, nach Befinden, kemporaire Ermässigung des festgesetten Fixi auf Ansuchen Sctate 
finden. 
5. 
In einem solchen Falle wird über die von dem Impccranten vorgestelleen, sein 
Gesuch motivirenden Umstände, daferne sich nicht sofore ergiebt, daß sie, ibrer Beschaf= 
fenbeit nach, nicht berücksichtiget werden können, durch Unser Ober- Steuer-Collegium, 
und zwar, wenn sich, in Folge derselben, das geschehene Anführen niche als wahrheits- 
widrig darstellt, auf Kosten des Seeuer-Acrarl#i, Erörterung angestelle, und nach Maß- 
gabe der dabel gesundenen Resulkate entschieden werden. 
6. 
Im taufe des Michaeliskermins 1327. wird eine Vergleichung der vom 1sten 
October vorigen Jahres an bis dahin eingerechneten Malzsteuern mie den bestehenden 
Fixis veranstaltet, und in deren Verfolg das Fixum jeder einzelnen Brauerei ander. 
weit regulirt.
	        
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