Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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verschwiegenen Scheffel Malz, in Ansehung des auf Handmühlen geschrotenen Brau- 
malzes, auf vier Thaler für jeden verschwiegenen Scheffel erhöhe, auch dem Denun- 
zianten die Hälfce der wirklich eingehenden Strasgelder zugesichert. 
13. 
Obwohl in Unserm nurerwähnten Seeuerausschreiben vom 100en October 1821. 
. 0. verordnet ist, daß die Trank- Steuer-Revisoren sich bei firirten Brauereien 
aller Einmischung in die spezielle Benutzung des Brauurbars gänzlich enthalten sollen, 
so finden Wir doch, unter Zustimmung der getreuen Stände, für angemessen, diese 
Officianten künfeig, bei vorwaltendem nähern oder entferntern Verdachte einer beabsich- 
tigten Trank-Sceuer-Hinterziebung, nach dem Ermessen der Kreis-Sceuer-Einnahmen, in 
der in den nächstfolgenden Paragraphen bestimmeen Maße, auch zu Controlirung und 
Revidirung firirter Brauereien wieder gebrauchen zu kassen. 
14. 
Jeder Trank. Steuer= Revisor, dem eine dergleichen Revision von einer Kreiseln- 
nahme aufgetragen wird, hat sich an den ihm bezeichneten Brauort zu begeben, dar— 
über, wie oft in der dasigen Brauerei gebraut, und wie viel Malz zu jedem Ge— 
braͤude verwendet, auch ob solches in einer Mahlmuͤhle, oder wenigstens zum Theil 
auf einer Handmuͤhle geschroten wird, sowohl am Orte selbst, als in der Umgegend 
Erkundigung einzuziehen, die Rechnungen des Malz- Steuer-Einnehmers einzusehen, 
den Betrag des nach denfelben wirklich versteuerten Braumalzes mit der, den einge- 
zogenen Nachrichten zu Folge, muthmaßlich verwendecen Schesselzahl zu verglelchen, an 
Orten, wo sich Handmüöhlen befinden, darauf, ob bas auf denselben geschrorene Brau- 
malz gehörig versteuere werde, seine besondere Aufmerksamkeic zu richten, und das über 
die Resultate dieser Erörterungen aufzunehmende Prokocoll, mit Beifügung der ihm 
etwa sonst, in Hinsiche auf die richtige Angabe und Versteuerung des Braumalzes, 
vorgekommenen Bedenken, an die ihm vorgesetzee Kreiseinnahme einzureichen, welche 
sodann, nach Besinden, an Unser Ober-Sceuer-Collegtum in der Sache zu berichten, 
jedenfalls aber palbjährlich tabellarische Uibersichten über die angeordneten Revisionen 
und deren Erfolg bei demselben einzureichen hat. 
15. 
Dabei hac sich aber jeder Trank-- Sreuer-Revisor aller unndehigen Beschwerungen 
der Besiber oder Inhaber derjenigen Brauereien, die ihm zur Revision angewiesen 
werden, schlechterdings und bei Vermeidung ernstlicher Abndung zu enthalren.
	        
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