Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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noch vor dem Anfange des nächstfolgenden Michaeliskermins erklärt, daß er in dem. 
selben das Brauen einstellen wolle, ein Erlaß an dem auf den zuletzt gedachten Ter- 
min zu bezahlenden Fixo weder ganz, noch cheilweise zugestanden werden. 
21. 
In Ansehung der Modalität, wie die Ritterguͤter der ihnen zustehenden Steuer— 
freiheit ihres Tischtrunkes während der Firation theilhaftig werden sollen, verbleibe es 
bei den in Unserm ofterwähnten Steuerausschreiben vom 1006en October 1821. 8. 3. 
4. 5. deshalb enthaltenen Vorschriften. 
22. 
Ulber das Maß und die Grenzen dieser Steuerfreihele des ritterschafelichen Tisch- 
crunkes haben Wir jedoch, nach zuvor vernommener Erklärung Unfrer getreuen Stände, 
einige nähere Bestimmungen festzusetzen, für nöcrhig gefunden, nämlich: 
23. 
1. a.) Den Besißern brauender Rittergüter ist nachgelassen, wenn sie für sich, 
die Ihrlgen und ihr Hausgesinde von dem Rechte des steuerfreien Tischtrunkes Ge- 
brauch machen können und wollen, unter diesem Titel höchstens ache Faß jährlich 
in Rechnung zu bringen. 
24. 
b.) Der Betrag des zu diesem Behufe wirklich verbrauchten Bieres ist jedesmal 
bei den Rechnungen, durch den Rittergutsbesitzer oder dessen Bevollmächeigeen, zu 
attestiren. 
25. 
c.) Wer mehrere Ritterguͤter zugleich besitzt, kann den steuerfreien Tischtrunk fuͤr 
sich und die Seinigen nur auf einem derselben, oder, nach Befinden, wenn er sich 
auf diesen Guͤtern abwechselnd aufhaͤlt, auf allen gemeinschaftlich das oben F. 25. 
festgesetzte einfache Quantum beziehen. Im leztern Falle sind jedoch, bei Vollziehung 
der diesfallsigen Accestationen wegen des einen Gutes, auch die übrigen, demselben 
Besitzer noch zustehenden inländischen Rittergüter jedesmal mie anzugeben. 
26. 
II. Soviel die Wirthschaftsbeamten betrifft, so moͤgen fuͤr den Pachter drei Faß, 
fuͤr einen Verwalter zwei Faß, fuͤr den Brauer, mit Ausschluß der Braugehuͤlfen,
	        
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