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ebenfalls zwei Faß, für die Wirebschafterinn, den Voige, den Gärener, den Jäger,
den Holzläufer, den Schäfer, den Ziegelbrenner und den Teichwärcer aber für jeden
ein Faß, insoferne diese Ossizianten wirklich auf einem Gute vorhanden sind, und
niche von einem zugleich die Geschäfte mehrerer verwallet werden, jährlich steuerfrei
passiren.
6 27.
III. Für Fröhner, Drescher, Wirebschaftsgesinde und andere dergleichen Perso-
nen kann nur soviel Bier kranksteuerfrei in Ansah kommen, als ihnen nach gültigen
Erbregistern, Rezessen, u. s. w., welche der ersten Trank-Steuer-Rechnung in beglau-
bigten Extracten beizufügen sind, zu verabreichen ist.
28.
IV. Auch die niche brauenden Ritterguͤter haben, bei dem Gennusse ihres steuer—
freien Tischtrunks, die fuͤr die brauenden Ritterguͤter hierunter in Vorstehendem bestimm-
ten Grenzen in Obacht zu nehmen, und solche auf keine Weise zu uͤberschreiten.
29.
Die hier aufgestellten Grundsaͤtze uͤber das Maß und die Grenzen des steuerfreien
Tischtrunkes sollen kuͤnftig auch bei Unsern Kammerguͤtern in Anwendung kommen, und
Wir werden die nöthige Anordnung treffen, daß ihnen beil neuen Verpachtungen der-
selben, oder bei Pachtprolongationen gebührend nachgegangen werde.
30.
Uibrigens behalten die in Unserm Trank= Seeuer= Ausschreiben vom Zten März
1810. ingleichen in Unserm Sceuerausschreiben vom 10ten October 1821. im Bezug
auf die Firation der Bier-Trank-Steuer und auf die Malzsteuer enthaltenen Bestim-
mungen, in soweic sie nicht durch gegenwärtiges Ausschreiben abgeändert oder erläutert
werden, fortwährend volle Gültigkeie.
31.
Da endlich die Zeit zur Abfuͤhrung des ersten halbjaͤhrlichen Fixationsbetrags auf
den diesjährigen Ostertermin bereits eingetreten ist, so wollen Wir, bewandten Um-
ständen nach, für diesmal und ohne Consequenz auf die Zukunft, gestatten, daß den
Besitzern firirter Riekerguts= und sonstiger Landbrauereien noch bls zum Zosten Mai#
dieses Jahres mic der Bezahlung ibres Fixi nachgesehen werde.