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ß. 23.
Beschraͤukung Grossohaͤndler duͤrfen nicht unter X Faß, 1 Tonne und unrer 7. Cenener verkaufen.
——2 im Bei Waaren, welche nicht nach den Flüßigkeitsmaßen, oder nach dem Gewichee ver-
kaufe werden, ist der in den Instructionen der Grossohändler, nach Verschiedenheic der
Waaren und Umstände, bestimmte Grossosatz in Obache zu nehmen.
". 24.
Cortsetzung. Grossohändler haben sich, vor Eröffnung ihres Grossohandels, bei dem Geheimen
Finanz-Collegio anzumelden, damit, nach Werschiedenheit der kocalumstände und des
Handels, die nähern Bedingungen desselben regulirt werden.
. 25.
Nachzahlung Der städeische Einwohner und der Händler auf dem tande hat von dem, was er
wirnsanne von einem Grossohändler, der die unter 9. 20. 22. bemerkee Befrelung genieße, zu
städtischen Kiu= seinem Bedarf oder Kleinhandel erkaufe, die volle städeische Eingangsaccise zu entrichten;
fer. der Grossohändler aber, unter eigener Vertretung, die Waare nicht eher verabfolgen zu
lassen, bis die Accisverrechtung Selten des Käufers beigebracht worden ist.
d. 26.
2 der Fabti- Fabrikanten und Handwerker haben, von den zum Betrieb ihrer Fabrik oder ihres
Anten.“ Handwerkes nöthigen Materialien, sie mögen sich noch in rohem oder bearbeitetem Zu-
Diese entrich- . ,, , , ,
tendieEin-standebesinden,betmEmbrmgenindieStadt,dieEingangsacctse,nachdenmdemTanf
SEUSSACMUMenthaltenenSätzen,zuercegemErholensiesolchejedochaugeineraccigbarenStadtmit
deammw Passirzetteln, so sollen sie von Bezahlung der Nachschußaccise befreit bleiben.
en; dieFabrikate
und bes Beeer- Das von ihnen gefertigte Fabrikak selbst soll an dem Fabrikationsorte accisfrei seyn.
be sind dagegen
frei. 8. 27.
Bei Versen- Beim Einbringen solcher Fabrikate und Handwerkswaaren in andere accisbare Staͤdte
dungen in ande- sind die Vorschriften des 10ten §. zu befolgen.
re aceisbare
Staͤdte. « s. 28.
Vesondere Be- Hinsichtlich der teinwandmanufackur in der Oberlausitz werden, zu thunlichster Erleich-
fiimmungen we-k(erung und Beförderung derselben, folgende besondre Anordnungen, sowohl für die Seade
gen der Lein- . ilt:
wandmanufec= als fuͤr das Land, ertheilt:
tur. a.) alles leinene Garn, sowohl ausländisches, als inlaͤndisches, soll von der General—
Handels-Accise in Städcen und auf dem Lande, so wie bei dem Eingange in oberlau-
sitzische Städee, freigelassen werden;