(689)
b.) die gefertigte Leinwand soll ferner von der Generalaccise bei dem Eingange
in oberlausitzische Seädte, ingleichen von der Handels= und Grosso-Accise in dasigen
Srtädcen und auf dem tande, befreit bleiben; dagegen soll «
c.) der Fabrikant oder Fabrikverleger von der gefertigten Leinwand, an der Stelle
des ehemaligen Ausgangszolles, —- 8 gl. —- von jedem Centner Bruitio General-
accise, bei dem Verkaufe oder der Versendung derselben, ohne Unterschied, wohin jene
oder diese erfolgt, in der Stadt und auf dem Lande an die Acciseinnahme seines Wohn-
orts erlegen.
Von grober Pack- und Sackleinwand, wenn solche offen und unverpackt verfuͤhrt
wird, soll obiger General-Accis-Satz bis auf — · 2 gl. —- vom Centner Brutto
ermaͤßigt seyn. Auch sollen
d.) auf die aus oberlausitzischen Staͤdten in andre accisbare, in den alten Erblanden
llegende Staͤdte versendet werdende Leinwand, Accispassirzettel (nach s. 11.) ertheilt
werden, jedoch nur in soweit, als die oben ad c. geordneke Accise davon in der ober-
lausitzischen Scadc, aus welcher die Versendung geschiehr, entrichtet worden ist.
e.) Weber, welche um das Lohn arbelten, bleiben von der Entricheung dieser Ge-
neralaccise befreit, indem deren Fabrikverleger oder Besteller zu deren Abführung ge-
balten sind.
f.) Unter keinwand werden alle Sorten derselben, in welchen das leinene Garn den
Hauptbestandtheil ausmacht, die feinsten, so wie die gröbsten, verstanden.
. 20.
Fabrikake und Handwerkswaaren, welche auf dem tande gefereige werden, geben beim Bein Einti,
Einbringen in die accisbare Scade die volle, auf inländische Waaren gelegte Eingangs= Lande gefertig-
accise; gelangen selbige aber an Grossohändler, so findee die Vorschrise des 22sten §. ten Fabrikate:
Statt. a.) an Exosso-
haͤndler,
F. 30.
Wein ein städcischer Fabrikverleger seinen auf dem lande wohnenden Arbeitern die b.) an Fabrik-
bereies veraccisirten Materiallen zu den Fabrikaten liefert, so sind die daraus gefertigeen verleger,
Fabrikate, wenn sie an den Fabrikverleger abgeliefert werden, gegen des letztern Beschel-
nigung, von der Eingangsarcise befreit.
5. 31.
Von den auf dem tande gefertigken, oder sonst ohne städtische Accis-Passir-Zektel c.) auf Jahr=
einkommenden Waaren, wird, wenn sie auf einen städtischen Jahrmarke gebrache werden, wärk,
Gesetzsammlung 1826. (.16)