Nietourgäter.
(„ co)
blos diejenlge Quantität mit der Eingangsaceise vernommen, welche auf dem Markte ver-
kauft, oder auch unverkauft in der Jahrmarktsstad# zurückgelassen worden ist.
§. 32.
Fortsetzung. Dle kandkrämer haben daher die Quant#tät der zum Markie eingebrachten Waaren
« beim Einbringen durch ein schriftliches Verzeichniß anzugeben, nach geendigtem Markte
das davon verkaufte Quantum anzuzeigen, und, wenn solche Angabe, durch Untersuchung
der wieder ausgehenden Waaren, fuͤr richtig befunden wird, hiernach die Eingangsaccise
zu entrichten.
g. 33.
Fortsetzung. Ausländische Kaufleuke, Fabrikanten und Handwerker, welche Waaren aus dem Aus-
lande auf inländische Märkte bringen, haben, außer der von ibnen zu erlegenden Grenz-
accise, auch an dem Jahrmarktsorte, wenigstens den drieten Theil ihrer eingebrachten
Waaren, ohne Rücksicht auf den wirklichen Absas derselben, mic der Eingangsaccife zu
verrechten. "
Daferne sie jedoch von den zum Markte gebrachten Waaren erwas nicht zurückfüh-
ren, oder ihr Absatz jenes Drittheil auffallend überstiegen hat, so ist die Eingangsaccise
von der ganzen verkauften, oder sonst in der Stade zurückgebliebenen Waarenquantitäc
zu erheben.
6 34
Befreiung der Inländische Fabrikanken und Handwerker, welche ihrs Fabrikake auf die ceipziger
Messen, oder ins Ausland versendet haben, sind von dem, so sie erweislich als unver-
kaufe zurückbringen , eine Eingangsaccife zu erlegen nicht schuldig.
. 35.
Besöndere Ge- Außer der vom Eingang, der Macerialien zu entrichtenden Eingangsaccise wird noch
werbegecise; eine besondere Gewerbeaccise
a.) vom Backen aus Gerreide, .
b.) vom Bierbrauen,
Ibc.) vom Branneweinörennen und Essigbrauen, und
d.) vom Wiehschlachten
erhoben.
Der sogenannte Höckerimpost finder niche weicer Start.
. 36.
".) vom Backen, Vom Verbacken des Getreides, es geschehe zum öffentlichen Verkaufe und zur Bank,
oder zum häuslichen Verbrauche, ist, nach der Menge des bierzu bestimmten Gerreides,