Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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eine besondere Backaccise alsdann zu entrichten, wenn das Getreide zur Muͤhle gebracht 
werden soll. 
Die Bäcker haben auch von dem, was sie zu ihrem eigenen haͤuslichen Verbrauche, 
so wie von ihrem selbst erbauten Getreide, verbacken, die Backaccise zu entrichten. 
Die Höhe dieser Abgabe weiser der Tarlf, unterm Worte: Getreide I. B. 1. nach. 
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Von demjenigen Weißen, Gerste, Hafer, Heidekorn, auch rohem Hirse, welcher, 
zu Fertigung von Grüßen, Graupen und dergleichen Zugemüßen, zur Mühle gebracht 
wird, ist die in dem Tarif, unter: Getreide I. B. 5. b. bemerkte Accise zu enrrichten. 
K 38. 
Von dem zum Bierbrauen kommenden Getreide ist die in dem Tarif unter: Getreide k.) vom Bier— 
J. B. 2. angesetzte Malzaccise, vor dem Unterzuͤnden des Gebraͤudes, zu entrichten, brauen, 
auch der dazu noͤthige Hopfen, das Pech und das Feuerungsmaterial mic der Eingangs- 
accise gehörig zu verrechten; wogegen das Brauen, Verschroten und Verschenken des 
Bieres, so wie die Hefen, einer Accisabgabe nicht mehr unterliegen. 
2 39. 
Von dem fuͤr das Branntweinbrennen und Essigbrauen zum Schroten auf die Muͤhle c.)vom Brannt- 
kommenden Getreide (auch wenn solches der Branntweinbrenner und Essigbrauer auf weinbrennen 
eignen Feldern erbaut hat) ist die in dem Tarif, unterm Worte: Getreibe I. B. S, a. und uI4- 
bemerkte Accise zu erlegen. « 
s.!4o. 
VondeminderStadtzurBank,oderzumeignenBerbrauchegeschlachtetena.)vomSchl-cch- 
Viehe, ingleichen von dem von Landfleischern in die Stadt zum Verkaufe gebrachten ten, 
Fleische, ist die Schlachtaccise, nach dem Tarif, unterm Worte: Viehschlachten, von dem 
Eigenthuͤmer des Viehes zu erlegen. 
F. 41. 
Solche Personen, welche bei Betreibung ihres Gewerbes Materialien, welche der Nahrungszelt. 
Accise unterliegen, gar nicht, oder deren nur wenige bedürfen, haben von ihrem Werdienste 
ein Nahrungsgeld, bis zum Eincritt in das 60ste Jahr ihres Alters, zu bezahlen. 
ßö. 42. 
Diese Personen sind in dem Tarif, unter dem Worce: Nahrungsgeld, verzeichnet. #n lche zu 
c16*) «
	        
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