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sagen und dagegen, wegen ihrer besisenden stäbtischen Grundstücke, in die oben §S. 50.
verzeichneten Steuerbefreiungen, gleich andern städtischen Einwohnern, zu kreten.
ß. 61.
Die Seadträche oder städtischen Seeuereinnahmen bleiben ferner gehalten, die bei den Besiterände=
städeischen Grundstücken vorfallenden Veränderungen ihrer Beßber jedesmal dem Aceis.
einnehmer bekanne zu machen.
Befreiungen von der städtischen Accise überhaupt.
. 62.
Von Erlegung ber Accise ist, ohne Unkerschied der Person, Riemand befreit, wenn Besteiungen
ihm nicht für seine Person besondere Concession aus Unserm Geheimen Finanz-Collegio zen n lit
erthellt worden. überhaurt:
Es verbleiben jedoch die, gewissen Oreschaften oder einzelnen Personen, zeither er- auf besondere
eheileen Begnadigungen und Ermäßigungen, nach Maßgabe Unserer besondern Anord- Conresston,
nungen, in ihrer Gältigkeie.
g. 63.
Die bet der Veraccistrung gewisser Waaren und Gegenstände eintretenden, besondeen gewiser Gegen-
stände nach dem
Befreiungen sind in dem Tarif verzeichnec. Tarif
6. 64. 1
Dagegen erbaleen die von ihnen erlegte Accise zurückgezahlt: Meeisrettitu=
" tion.
1.) Unsre Hofämcer, von der, für die an selbige gelangeen Hofstaatsbedürfnisse, aus
dem Unterhaleungsfonds des Hosamés bezahleen Accise;
2.) Geistliche, Kirchen= und Schulbedientce, (worunker auch Glöckner, Küster und
Organisten zu verstehen) von allen christlichen Confessionen, daferne sie durch Confirma-=
tion der Consistorien, oder Bestallung, zu Kirchen= und Schul-Diensten verordnet sind,
jedoch nur von den zu ihrem häuslichen Bedarfe eingebrachten Consumtibilien, mie Aus-
nahme aller ausländischen seidenen, wollenen oder leinenen Waaren und des ausländi-
schen Getränkes, auch nach Abzug dessen, was auf die in Kestgeld genommenen Tisch-
gänger zu rechnen ist;
3.) die Wittwen der ad 2. genaunten Personen genießen die gleiche Restitution,
so lange sie den Witewenstuhl niche verrücken, sie mögen zuvor schon in einer Stade ge-
wohnk haben, oder vom tande dahin gezogen seyn;
4.) Spicäler, Waisenhäuser und Armenanstalten für ihren Bedarf und unter
gleicher Einschränkung, wie die Geistlichen;