Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

Befreiung der 
Bergbaumate- 
rialien. 
Befreiung der 
Baumateria- 
lien. 
Befrelung der 
Algebrannten. 
II. Accise auf 
dem Lande. 
( 96 ) 
5.) die Königlichen Postmelster und Posthal#er, von der Fäkterung, so wle vom 
Er- und Verkauf lhrer Postpferde, so viel sie deren nach ihrer Instruction Halten müssen. 
. 65. 
Alle zum Bergbau benöthigten Materlalien bleiben, gegen Bescheinigung des betref- 
senden Bergamtes, accisfrei. 
“ 66. 
Eine Befreiung von der Eingangsaccise genießen alle gemeine Baumaterkallen an 
Steinen, Ziegeln, Schlefer, Kalk, Bauholz, Bretern und tatten, welche zum Aufbau 
und zur Reparatur öffentlicher und Prlvargebäude bestimmt sind und verwendek werden, 
insofern der Einbringer damic keinen Handel rreibt. Sie erstreckt sich auch auf Oiejeni- 
gen, welche einen solchen Bau ins Gedinge übernommen haben. 
d. 67. 
Abgebrannte Haus- und Grundbbesitzer in Staͤdten, sollen, vom Tage des Brandes 
an, eine Befreiung genießen, von der Eingangsaccise aller zu ihrem häuslichen Bedarfe 
gehoͤrigen Verbrauchsgegenstaͤnde, inglejchen von der Nutz-Vieh.Accise, den Grundsteuern, 
und Nahrungsgeldern, und zwar bei einem abgebrannten Wohnhause auf ein ganzes, bei 
einer Scheune aber auf ein halbes Jahr. 
Hieruͤber soll Kaufleuten und Fabrikanten, wegen gaͤnzlichen Verlustes ihrer Waaren, 
der einjährige Accisbetrag, den sie in den letzten drei Jahren vor dem Brande, nach 
einem gezogenen Gemeinjahre, bezahlt haben, zuruͤckgezahlt werden; bei einem theilweisen 
Waarenverluste hat das Geheime Finanz-Collegium die Hoͤhe dieser Accisrestitution ver- 
Hältnißmäßig zu bestimmen. Handwerkern soll, so vlel als ihnen an Waaren, Mate- 
rialien und Handwerksgeräthen verbranne ist, bel dem Einbringen, blunen halbjähriger 
Frist accisfrei passiren. 
Hausgenossen, welche bei einem Brande ihr Moblliare verloren baben , sollen obige 
Befceiung von ihrer Consumtion, Nuhvieh= und Nahrungs.Geldern auf ein halbes Jahr 
zu genießen haben. 
II. Accise auf dem platten Cande. 
. 68. 
Die Accise ist auf dem tande zu entrichten: 
A.) vom Handel, . 
B.) vom Gewerbe, 
C.) von Handwerkern.
	        
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