( 98)
. 75.
Ausländer. Ausländer, welche im Inlande einkaufen, oder erlaubterweise verkaufen, haben die
Handelsaccise ohne Unterschied zu entrichten, die Waare mag zum eigenen Bedarfe, oder
zum Handel bestimme seyn, im tande bleiben, oder aus selbigem geschaffe werden.
. 76.
ei sedem Die Handelsaccife ist so oft zu entrichten, als mic der eingekaufeen Waare wiederum
neuen Handek 1. leb ird
u entrichten. ein neuer Handel getrieben wird.
. 77.
Fea, * Den Dorfkrämern ist blos der Verkauf der Waaren im Einzelnen und Kleinen ge-
Kliattet. Unter dem Verkaufe im Kleinen wird verstanden, wenn die verkaufte Waare
von einerlei Gattung weniger als X Cencner, X Eimer oder X Tonne beträge.
S. 78.
2 2 o
THIan B.) Personen, welche mit den von ihnen bearbeiteten Gegenstaͤnden Gewerbe und
den Personen, offenen Handel treiben, haben die Accise von den Materialien, welche sie zu Bearbeitung
von ben *2- der Gegenstände ihres Gewerbes brauchen, auch wenn sie solche auf eignem Grund und
Gewenbes. Boden erbaue oder gewonnen haben, zu entrichten, dabingegen das Fabrikar selbst accis-
Das gabeikat it frei bleibt; hierbei finden die gleichen Vorschristen, wie bei den Händlern, Seatt.
frei.
. 79.
Von den auf dem tande geferelgten baum- und schafwollenen, auch seidenen Ma-
nufacturwaaren hac daher der Fabrikanc in der Regel, und wenn in der ihm zu Anlegung
einer Fabrik auf dem lande nachzusuchenden Concession niche ein anderes bestimmo ist,
Uccise nicht zu entrichten; er ist jedoch schuldig, von den hierzu eingekauften Macterialien
este mögen sich eneweder noch in ihrem rohen, oder einem bereics bearbeiteten Zustande
befinden) die Handelsaccise zu erlegen.
Sind jedoch diese Materialien in einer accisbaren Seadt erkaufe, und daselbst, nach
Ausweis der Passirzectel, mic der städtischen Accise verrechtee worden, so fälle obige Han-
delsaccise auf dem Lande binweg.
Fabritanten.
b. 80.
Fortsetzung. Wenn dile Materlalien von einem Fabrikoerkeger an die in seinem Lohne stehenden
Fabrikarbeiter abgeliefert werden, so haben letztere davon so wenig, als von den Fabrika-
cen, Handelsaccise zu erlegen, vorausgesetzt, daß solche der Fabrikverleger von jenen Ma-
terialien bereits bezahle hac.