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Fortsetzung. Solche Handwerker, welche ohne Handel, blos um das Tagelohn arbeiten, oder die
vom Besteller erhaltenen Materialien gegen Lohn verarbeiten, sind von der Handels-
accise befreir.
III. Allgemeine Vorschriften für die Accise in der Stadt
und guf dem Cande.
III. Allgemeine
Vorschriften fü
kwerle mider . 80.
Stadt und auf Die Accisabgabe ist baar, in conventionmäßigen Münzsorten, wenn selbige aber
em tande. über 2 Thaler beträge, zur Hälfte des vollen Bectrags in Cassenbillees, zu erlegen.
Abgabe in con-
sremnlsnnr . 90. 1
Zur Verfallzeit, Sie ist binnen 24 Stunden zu bezahlen; auch findek eine Gestundung nicht State.
bei Strafe der Versäumt der Accispflichtige obgedachte Zahlungszeic, ohne jedoch einen Unterschleif
zorwee Zah— hierbei bezweckt zu haben, und uͤberhaupt guͤltige Entschuldigungsgruͤnde nachweisen zu
foͤnnen, so ist er schuldig, den doppelten Betrag der Accise zu erlegen.
. 91.
Die Waare haf- Der accisbare Gegenstand haftet, ohne Rücksicht auf den Eigenthümer, für die Accis-
tet für die Ab- « . .
gabe,S»«f«» abgabe sowohl, als auch fuͤr die verwirkte Strafe und Kosten.
Kosten.
¾ . 92.
Wegfall der « s
Brucheheilpfen- Bruchtheile von Pfennigen in dem Alccisbecrage geben dem Accisanken zu guce
nige. *“m
lP*ä der mit Die von ausländischen Waaren bezahlee Grenzaccise befreic weder im Ganzen, noch
bhelegiemtareh zum Tbeil von gegenwärtiger Generalaccise, sondern letztere ist neben jener, sowohl in
ländischenWag= der Seadt, als auf dem tande, zu erbeben.
ren.
6. 94.
Wegen der keinps Wegen der, in teipzig bezahlten Handelsabgabe finder die Vorschrife des vorstehen-
ziger Güter. den §. ebenfalls Statt, jedoch wegen der städtischen Accise mit der im 16ten §. enthal-
kenen Beschränkung.
. 95.
Die Erl
der Veerllekauf Die auf dem lande bezahlte Aeccise befreit niche von Nacherlegung der städrischen