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F. 101.
Contrebandi- Wenn der Strafbetrag den Werth der Sache, wovon die Accise unterschlagen wer-
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den wollen, uͤbersteigt, oder der Eigenthuͤmer sich von selbiger lossagt, so erfolgt die Con-
trebandirung der Sache.
Dafern aus deren oͤffentlichem Verkaufe die zwoͤlffache Accise als Strafe auch nicht
zu erlangen ist, so soll dennoch von dem Defraudanten eine weitere Nachzahlung von
Accise und Kosten nicht verlangt werden.
ñ. 102.
Verschaͤrfuns Wenn neben dem beabsichtigten Accisuncerschleise zugleich Verfälschungen, Widerses-
der Strafe. lichkeiten gegen die Offickanten, und sonstige strafbare Vergehungen verübe werden, so
sollen diese, nach dem Erachten des Gehelmen Flnanz-Collegi##, willkührlich mie Ge-
fängniß oder Geldstrafen besonders geahndee werden.
. 103.
Verfahren in Wegen der in Accis-Rügen, Sachen zu führenden Uncersuchungen, ingleichen wegen des
Aeeis-Kügen= Gerichtsstandes in Accissachen, wird durch ein besonders zu erlassendes Generale Bestim-
Sachen. mung getroffen werden. Bis dahin bleiben die zeitherigen Vorschriften in Guͤltigkeit.
S. 104.
Direction der Diese Abgabe steht unter der Direction des Geheimen Finanz-Collegi#, welches
gesammten Ab= hierbel, in Gemäßheit der ihm bei der zeitberigen General= Consumtion-Accise gegebenen
gabe. Vorschriften, zu verfahren hat,
. 105.
Beßellung der Wegen Präsencation und Vererecung der Dorf-Accis-Einnehmer, durch die Ge-
Dorfeliiehmer. richtsobrigkeiten, bewendet es zwar bei der zeitherigen Verfassung, jedoch bleibe es dem
Geheimen Finanz= Collegio unbenommen, auf wichtigen Stellen in den Därfern die
Einnehmer selbst zu bestellen, deren Vertretung aber sodann der Gerichesobrigkeie niche
oblieget.
6 16.
Aufhebung der Durch gegenwärtige neue Accisordnung wird die General--Consumeions-Accis-Ord-
ffrühern Aceie= nung in Städten vom 3usten August 1707., und deren Erläucerung vom 1 2ten De-
gelege orate cember 1707., das Dorf-Accis-Mandak vom 13ten November 1705., die wegen der
tigen betreffen, erhöheten Weinaccise oder Weinanlage erlassene Instruccion vom 1 Sten September 1742,
mit dem Publicando vom 3osten August 1768., so wie alle andere in General-Accis=
Sachen gegebenen Verordnungen, in sowele, als solche die Obliegenheiten der Accispflich-
cigen betreffen, gänzlich aufgehoben.